Online-Nachricht - Montag, 11.10.2010

Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen PKW und LKW bei Anwendung der 1%- Regelung (FG)

Kombinationskraftwagen werden von der 1%-Regelung nicht erfasst, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reiner Werkstattwagen zu qualifizieren sind ().

Sachverhalt: Der Kläger berücksichtigte im Rahmen seiner Gewinnermittlungen für die Streitjahre nur eine Privatnutzung des PkW Mercedes (…) nach der durch die tatsächlichen Kosten gedeckelten 1%-Regelung. Zur Haushaltsgemeinschaft des Klägers gehörten in den Streitjahren die Ehefrau des Klägers und der 1981 geborene Sohn der Eheleute. Alle Familienmitglieder verfügten über eine Fahrerlaubnis. Im Privathaushalt war in den Streitjahren kein Fahrzeug angemeldet. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass für das weitere Fahrzeug Ford Transit eine Privatnutzung anzusetzen sei.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck fallen unter die Entnahmeregelung alle Kfz, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind. Diese Zwecksetzung rechtfertigt und gebietet es, grds. auch Kombinationskraftwagen in die 1%-Regelung einzubeziehen. Denn diese zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt werden können und typischerweise auch eingesetzt werden. Allerdings gebietet es Sinn und Zweck der Regelung, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich auch LKW, von der Anwendung der 1%-Regelung auszunehmen ( NWB FAAAD-05575, m.w.N). Unter dem Begriff LKW werden üblicherweise solche Kraftfahrzeuge erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen. Insoweit sind auch sog. Werkstattwagen, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, von der Anwendbarkeit der 1%-Regelung ausgenommen. Zur Abgrenzung ist auf die auch für die kfz-steuerrechtliche Einordnung herangezogenen Merkmale, insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum abzustellen. Ob ein reiner Werkstattwagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere nach der Anzahl der Sitzplätze, dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeugs beseitigt die Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung grundsätzlich nicht. Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat das Finanzamt im vorliegenden Fall für das Kraftfahrzeug Ford Transit zu Unrecht eine Nutzungsentnahme angesetzt. Denn dieses Fahrzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-15837