Online-Nachricht - Freitag, 08.10.2010

Umsatzsteuer | Rückgängigmachung der Option zur Steuerpflicht (FG)

Wird in einem Mietvertrag versehentlich Umsatzsteuer offen ausgewiesen, kann der darin liegende Verzicht auf die Steuerbefreiung zwar wieder rückgängig gemacht werden, doch schuldet der Unternehmer in solchen Fällen den von ihm ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag bis zur Rechnungsberichtigung. Diese kann erst für den Besteuerungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist ().

Hintergrund: Die Vermietung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 a UStG steuerfrei. Auf die Steuerfreiheit kann jedoch verzichtet werden (§ 9 UStG), in dem der Unternehmer die Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger offen ausweist. Der Kläger hat im Streitfall – wenn auch ggf. gegen seine Absicht – im Mietvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen und damit auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Diesen Verzicht hat der Kläger mit Wirkung auf das Jahr des Optionsumsatzes zwar wieder rückgängig gemacht mit der Folge, dass der Vermietungsumsatz wieder umsatzsteuerfrei wurde. Doch schuldet der Unternehmer in solchen Fällen den von ihm ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag bis zur Rechnungsberichtigung (vgl. § 14 c Abs. 1 S. 1 und 3 UStG). 
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine Berichtigung ist nach § 14 c Abs. 2 Satz 4 UStG erst möglich, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens dadurch beseitigt wurde, dass der Rechnungsempfänger keine Vorsteuern geltend machte bzw. die geltend gemachten Vorsteuern wieder an das Finanzamt zurück geführt hat. Da der Mieter nach den Ermittlungen des Finanzamts Vorsteuern aus den Mieten beim Finanzamt geltend machte und diese bis 2008 noch nicht zurückbezahlt waren, scheidet eine Berichtigung des aus dem Mietvertrag geschuldeten Steuerbetrags im streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum (2004) aus, mit der Folge, dass insofern eine Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer 2004 nicht möglich ist.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags bei dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. Das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags hat durch Einholung einer Auskunft beim Finanzamt des Rechnungsempfängers zu ermitteln, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. Nach Einholung dieser Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen werden kann. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG). Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG entstanden ist (Abschnitt 190d Abs. 4 UStR 2008).


 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-15830