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Online-Nachricht - Mittwoch, 22.09.2010

Lohnsteuer | Kurzarbeitergeldergänzung bis VZ 2006 keine steuerfreie Abfindung (BFH)

Wenn nach Auflösung und Neuabschluss eines Arbeitsvertrages zum Kurzarbeitergeld auf der Basis eines Sozialplans zusätzliche monatliche Zahlungen geleistet werden, um die Nachteile der Kurzarbeit auszugleichen, dann handelt es sich bei den Zuschüssen nicht um eine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn (; veröffentlicht am ).


Grundsätzlich wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis i.S. von § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer mit dessen Aufhebung zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungs-Gesellschaft eintritt.

Sachverhalt: Die Klägerin war seit Oktober 1995 bei der K-GmbH unbefristet beschäftigt. Aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage der K-GmbH wurde im Jahr 1998 eine Umstrukturierung des Unternehmens erforderlich. Zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung der K-GmbH wurde am ein Sozialplan vereinbart. Mit Vertrag vom wurde der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der K-GmbH mit Wirkung zum aufgehoben. Unter gleichem Datum schloss die Klägerin mit der E-GmbH unter der Voraussetzung der Gewährung von Kurzarbeitergeld einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom bis spätestens . Währenddessen nahm die Klägerin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden an Schulungsveranstaltungen teil; daneben übte sie weitgehend die Tätigkeiten aus, die sie zuvor für die K-GmbH zu erbringen hatte. Nach einem entsprechenden Arbeitsplatzangebot schloss die Klägerin mit der H-GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom ab. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass „im Rahmen einer Strukturkurzarbeits-Maßnahme“ „monatliche Nettozuschüsse zum Kurzarbeitergeld aus Sozialplanmitteln als ratierliche Abfindungszahlung“ von der E-GmbH an die Klägerin in Höhe von 1.304,27 DM (1998) und 249,62 DM (1999) steuerfrei gezahlt wurden.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird i.S. von § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, wenn die Arbeitsvertragsparteien - selbst im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang und ohne Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB - das Arbeitsverhältnis wirksam aufheben, auch wenn Arbeitnehmer zugleich (vgl. dazu ; v. - 8 AZR 324/97) zur Vermeidung einer Entlassung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer (gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auch betriebsorganisatorisch eigenständigen) externen Beschäftigungs- und Qualifikationsgesellschaft eintreten (vgl. NWB BAAAB-94841; v. - NWB IAAAC-39322). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Eine solche vom Arbeitgeber veranlasste Vertragsauflösung des Dienstverhältnisses liegt vor, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Das ist anhand der Umstände des Einzelfalls vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung „betrieben“ hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist. Unter § 3 Nr. 9 EStG fallen nur solche Leistungen, die gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind; der einfache Kausalzusammenhang genügt nicht. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Nicht die ratenweise, monatliche Zahlung der Beträge auf Grund des Sozialplans war der Grund für die Ablehnung der Steuerbefreiung, sondern die fehlende Veranlassung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Veranlassungsprinzip kommt hier ganz deutlich durch die Präposition „wegen“ ins Spiel. Im Streitfall war der Grund für die Abfindungszahlungen nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Gewährung eines Ausgleichs für die Nachteile durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Dies hätten die Beteiligten freilich auch anders regeln können. Für die Zukunft ist diese Erkenntnis jedoch ohne Bedeutung, weil die Steuerbefreiung durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. (BGBl. I 2005, 3682; BStBl. I 2006, 79) mit Wirkung ab VZ 2006 aufgehoben wurde. Nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 4a EStG war § 3 Nr. 9 EStG allerdings weiter anzuwenden für vor dem entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem zugeflossen sind.

 

Fundstelle(n):
LAAAF-15718