Online-Nachricht - Mittwoch, 22.09.2010

Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG (BFH)

Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen und klargestellt, dass auch ein geschäftsführende Komplementär einer KG umsatzsteuerrechtlich unselbständig sein kann (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Zwischen dem Kläger und der KG bestand ein Verhältnis der Unterordnung. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht als Ausfluss seiner Gesellschafterstellung ausgeübt, sondern auf der Grundlage seines Anstellungsvertrages und der Regelungen des Gesellschaftsvertrages, die von den abdingbaren Vorschriften des HGB abweichen. Bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit selbständig ausgeübt wird oder ob ein Unterordnungsverhältnis besteht, ist maßgebend auf das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten abzustellen. Dies entspricht grds. auch der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 17 Abs. 1 Satz 2 UStR 2008). Soweit die Finanzverwaltung jedoch abweichend von diesem Grundsatz die Auffassung vertritt, dass auch ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Weisungsrecht der Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter nicht zu einer Weisungsgebundenheit i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG führen kann (vgl. Abschn. 17 Abs. 2 Satz 3 UStR 2005/2008 und NWB ZAAAB-16009, unter A.1. ), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar darf die Vertretungsmacht des Komplementärs (§§ 161 Abs. 2, 125 ff. HGB) im Interesse des Gläubigerschutzes nicht beschränkt werden. Gleiches gilt aber für die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers einer GmbH. Für den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH hat der EuGH entschieden, er könne seine Geschäftsführertätigkeit je nach den vertraglichen Verhältnissen des Einzelfalles nichtselbständig ausüben ( NWB AAAAC-65288). Es sind keine einleuchtenden Gründe dafür zu erkennen, weshalb dies bei einem geschäftsführenden Komplementär einer KG anders sein soll.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Der BFH hat deutlich gemacht, dass die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit wie im Ertragsteuerrecht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse erfolgt, der Unternehmerbegriff jedoch ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist. Für dessen Auslegung kommt der einkommensteuer-, arbeits- oder sozialrechtlichen Behandlung der Einkünfte oder Einnahmen nur eine indizielle Bedeutung zu. Ein Mitunternehmer kann umsatzsteuerrechtlich durchaus nichtselbständig sein. Soweit geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften bisher als Unternehmer qualifiziert worden sind, ist dies im Einzelfall kritisch zu prüfen


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-15715