Online-Nachricht - Dienstag, 21.09.2010

Einkommensteuer | Kosten für Auslandsstudium als vorab entstandene Werbungskosten? (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat entscheiden, dass Aufwendungen für ein aus privaten Gründen aufgenommenes Auslandsstudium keine vorab entstandenen Werbungskosten sind ( – rechtskräftig).

Sachverhalt: Das Finanzgericht hatte über die Klage eines Arztes zu entscheiden, der für das Streitjahr 2004 Studienkosten seiner Ehefrau in den USA in Höhe von 23.005 EUR als vorab entstandene Werbungskosten geltend machte. Die Ehe wurde in 2005 geschieden, nachdem die Ehefrau – nach dem Abschluss des Studiums der Diplom-Pädagogik – anlässlich eines Praktikumaufenthalts in den USA eine außereheliche Beziehung eingegangen war. Nach der Trennung von ihrem Ehemann beabsichtigte die Ehefrau in die USA auszureisen, um dort zusammen mit ihrem neuen Partner zu leben. Dies scheiterte zunächst daran, dass sie in den USA keine Arbeit fand und folglich auch kein Visum erhielt. Schließlich absolvierte sie von Oktober 2004 bis Mai 2005 in den USA ein Master-Studium, erhielt dafür ein Studentenvisum und lebte in dieser Zeit mit ihrem neuen Partner in den USA zusammen. Nachdem das US-amerikanische Visum nicht verlängert wurde, kehrte sie nach Deutschland zurück und trennte sich von ihrem neuen Partner. Für das Streitjahr wurde der Kläger noch mit seiner früheren Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.



Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit gegeben ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch nach der durch die Einfügung des § 12 Nr. 5 EStG beabsichtigten Neuordnung der Ausbildungskosten maßgebend (s. NWB QAAAD-28296, m.w.N.). Steuerpflichtige, denen im Anschluss an eine erstmalige Berufsausbildung Kosten für eine weitere Berufsausbildung oder sonstige Bildungsmaßnahmen entstehen, sind von der Neuregelung grundsätzlich nicht betroffen. Es bleibt insoweit dabei, dass jede berufliche Umschulung – d.h. auch eine berufliche Neuorientierung – zum Abzug der hierfür geleisteten Aufwendungen als Werbungskosten führen kann. Das Gericht ist hier jedoch zur Überzeugung gelangt, dass die Ehefrau des Klägers ihr Studium aus privaten Gründen aufgenommen hat. Im Streitfall fehlt es daher an dem erforderlichen „erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang“ zwischen den Studienkosten und einer späteren beruflichen Tätigkeit der Ehefrau.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung 4/2010

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-15708