Online-Nachricht - Montag, 20.09.2010

Einkommensteuer | Gerichtskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren (BFH)

Sind Aufwendungen, die Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten. Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn die Prozesskosten lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder der mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen (; NV).


Hierzu führte das Gericht weiter aus: Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird. Bereits der Reichsfinanzhof (RFH) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Gewerbetreibender die Kosten für die Führung eines Einkommensteuerrechtsstreits - in Anlehnung an die Behandlung von Steuerberaterkosten - als Betriebsausgaben absetzen kann, soweit es um die Fragen der Gewinnermittlung geht, also z.B., wenn um die Höhe der Betriebsausgaben gestritten wurde (vgl. VI A 1093). § 12 Nr. 3 EStG stehe dem nicht entgegen, die mögliche Einsparung an Einkommensteuer sei lediglich eine Nebenwirkung. Bezüglich der Steuerberaterkosten hat sich der BFH dieser Rechtsprechung angeschlossen und sie auf andere Einkommensarten ausgedehnt (vgl. vgl. auch R 10.8 EStR 2005). Der BFH hat ferner entschieden, dass die Steuerberatungs- und Steuerprozesskosten, die durch einen Steuerrechtsstreit über das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Ehegatten im Gewinnfeststellungsverfahren entstanden sind, als Betriebsausgaben zu beurteilen sind, weil die Frage, welchem Ehegatten die Einkünfte zuzurechnen sind, zur Ermittlung des Gewinns gehört (vgl. NWB WAAAB-48975). Der Senat sieht keinen Anlass, von den Grundsätzen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, zumal neue und vom BFH bisher nicht erwogene Argumente gegen diese Grundsätze weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Er hält auch daran fest, dass der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt, wenn die Prozesskosten - anders als im Streitfall - lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder der mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen.

Anmerkung: Der BFH führt in dem o.g. Rechtsstreit u.a. weiter aus, dass Aufwendungen für Kopien, die für die Fertigung der Einkommensteuererklärung benötigt werden, nach § 12 Nr. 3 EStG vom Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Die Einkommensteuer sei der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (vgl. NWB NAAAA-97312).

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-15701