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Online-Nachricht - Montag, 13.09.2010

Einkommensteuer | Ersetzung einer sanierungsbedürftigen Garage (FG)

Die Ersetzung einer sanierungsbedürftigen Garage durch eine Fertiggarage samt neuer Fundamentierung und Errichtung einer Dachterrasse führt zu Herstellungskosten ().

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Aufwendungen für das Aufstellen einer neuen Fertiggarage als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln sind. Die Klägerin ließ die sanierungsbedürftige Garage eines Zweifamilienhauses abbrechen und durch eine Fertiggarage mit auf dem Dach aufgebrachter Holzterrasse ersetzen. Wie schon im Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin mit ihrer Klage den Abzug der im Streitjahr gezahlten Baukosten als sofort abziehbare Werbungskosten. Die Garage sei ein unselbständiger Gebäudeteil, da sie in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem Wohngebäude stehe. Sie sei nicht neu gebaut, sondern die alte funktionsgleich ersetzt worden. Es sei keine wesentliche Verbesserung vorgenommen worden. Die Sanierung der alten Garage wäre teurer gewesen als deren Ersetzung mit einer neuen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Aufwendungen für die neue Garage samt zugehöriger Baukosten sind als Herstellungskosten zu beurteilen, und zwar wegen des einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhangs mit dem Wohngebäude als nachträgliche Herstellungskosten des einheitlichen Wirtschaftsgutes „Gesamtgebäude samt Garage”. Schon begrifflich führt die völlige Neufundamentierung und Errichtung bzw. Aufstellung eines alleine stehenden Gebäudes zu Herstellungskosten und kann nicht als Instandsetzung angesehen werden. Wenn bereits ein bautechnisch verbundener und in einem noch engeren Funktionszusammenhang stehender Anbau eines Wohngebäudes von der Rechtsprechung insoweit getrennt von diesem beurteilt wird, als sein Abbruch und Neuerrichtung zu Herstellungskosten führt (vgl. NWB GAAAA-88050), so muss dies erst recht für ein bautechnisch losgelöstes Gebäude gelten, mag es auch dem Hauptgebäude dienen. Hinsichtlich der errichteten Dachterrasse liegt ohnehin eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung des Gebäudes vor, was zu nachträglichen Herstellungskosten führt. Die Dachterrasse ermöglicht nämlich eine weit über die bisherigen Möglichkeiten hinausgehende Nutzung des Garagenkörpers, die besondere Anforderungen an die Garagenstatik stellt.

Anmerkung: Die Abbruchkosten und Rest-AfA der alten Garage wurden im Streitfall demgegenüber als sofort abzugsfähige Werbungskosten angesehen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
EAAAF-15661

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