Online-Nachricht - Mittwoch, 08.09.2010

Schenkungsteuer | Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (BFH)

Wurden während laufender Verkaufsverhandlungen schenkweise erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft kurz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung veräußert, ist nach dem vor dem Jahr 2009 geltenden Recht ein zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarter Mindestkaufpreis und nicht der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert der Bemessung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Anteile an Kapitalgesellschaften sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, für die ein Börsenkurs nicht besteht, ist in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem maßgebenden Bewertungsstichtag liegen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 11 Abs. 2 BewG). Es genügt auch der Verkauf eines einzigen Anteils, wenn Gegenstand dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, dessen Verkaufspreis für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen begrenzten Aussagewert hat ( NWB TAAAA-92962 und v. - NWB BAAAA-92206).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Voraussetzung für die Ermittlung des gemeinen Werts aus Verkäufen ist, dass es sich nicht um einen Verkauf handelt, der erst nach dem maßgebenden Bewertungsstichtag zustande gekommen ist. Nur ausnahmsweise kann der gemeine Wert aus einem Verkaufsabschluss kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war. Die Einigung über den Mindestkaufpreis muss am Stichtag nicht rechtsverbindlich sein, um Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts der Anteile sein zu können. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Verkaufsverhandlungen vor dem Stichtag eine Verständigung über den Mindestkaufpreis herbeigeführt wurde, dieser beim Verkauf der Anteile kurze Zeit nach dem Stichtag nicht unterschritten wurde und als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgehandelt angesehen werden kann. Die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Mindestkaufpreis als vereinbart anzusehen ist, ist Tatfrage. Es ist insoweit Aufgabe des Finanzamts bzw. des Finanzgerichts, Feststellungen dazu zu treffen, ob bzw. wann die Vertragsparteien eine Verständigung über den Mindestkaufpreis erzielt haben. An die entsprechenden Tatsachenfeststellungen ist der BFH als Revisionsgericht nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-15634