Online-Nachricht - Freitag, 03.09.2010

Einkommensteuer | Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung (BFH)

Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus. Gegen die Nichtabziehbarkeit der Abfindungszahlungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (; NV).

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Scheidung u.a. eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit eine Zusage für eine Betriebsrente und Ansprüche gegen die Pensionskasse seines Arbeitgebers. Hinsichtlich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften vereinbarte der Kläger mit seiner früheren Ehefrau den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger einen Abfindungsbetrag zu zahlen. Das Finanzamt lehnte eine steuermindernde Berücksichtigung der zu erbringenden Zahlungen ab. 


 

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Abfindungszahlungen des Klägers sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Insbesondere scheidet ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten aus. Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen zu erhalten. Sind dem Ausgleichsverpflichteten demgegenüber die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten (vgl. NWB RAAAB-80123 und NWB BAAAB-801241). Maßgeblich für diese Entscheidungen war, dass durch die Zahlungen eine sonst gemäß Beamtenversorgungsgesetz vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-15610