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Online-Nachricht - Dienstag, 31.08.2010

Berufspflichten | Keine Erlaubnispflicht für Steuerberater nach ZAG (DStV)

Die BaFin hat gegenüber dem DStV bestätigt, dass Steuerberater, die im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung für ihren Mandanten unmittelbar in Zahlungsvorgänge eingebunden sind, keiner Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bedürfen.


Die Annahme von Geldern auf Konten zur Weiterleitung an Dritte stelle dann kein Finanztransfergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG dar, wenn die Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung gelegentlich erbracht werde und durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften außerhalb des ZAG oder Standesregeln geregelt sei.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat damit die Rechtsauffassung des DStV bestätigt. Bereits der Gesetzgeber sei – so der DStV- offenkundig nicht von einer Erlaubnispflicht für Steuerberater in diesem Bereich ausgegangen, da er den gewerblichen Charakter der Zahlungsdienstleistung dadurch betont habe, dass allein juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften in den Regelungsbereich des ZAG aufgenommen wurden, die große Mehrzahl der Berufsangehörigen allerdings als Einzelberater oder in der Rechtsform der Personengesellschaft tätig sind.

Erst kürzlich hatten Linner/Frey in einem Fachbeitrag (Auswirkungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auf die Tätigkeit von Steuerberatern, DStR 2010 S. 1153) die Auffassung vertreten, dass Steuerberater, die im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung Anderkonten eingerichtet haben oder denen Kontovollmacht eingeräumt wurde, gewerbsmäßige Zahlungsdienstleister seien, die grundsätzlich einer Erlaubnis der BAFin bedürften. Dieser Annahme hat Feiter (Die Bedeutung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes für Steuerberater, NWB SAAAD-47446) deutlich widersprochen. Der DStV begrüßt ausdrücklich, dass in dieser Frage nunmehr im Interesse der Berufsangehörigen eine klarstellende Äußerung der BAFin erfolgt ist

Quelle: DStV

 

Fundstelle(n):
QAAAF-15589