Einkommensteuer | Prozesskosten nur bei Existenzbedrohung außergewöhnliche Belastung (FG)
Prozesskosten eines Steuerpflichtigen wegen einer Klage auf Krankentagegeld, können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn er in intakter Ehe lebt und über ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € verfügt ().
Sachverhalt: Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei der R, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen. Ein halbes Jahr später wurde von einem ärztlichen Gutachter festgestellt, dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Ab dem wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Im Dezember 2005 wurde Klage gegen die R erhoben. Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld gerichtet. Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde, beantragte der Kläger lediglich noch die Zahlung von 14.111 EUR nebst Zinsen. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Dazu führt das FG weiter aus: Trotz unsicherer Erfolgsaussichten sind Prozesskosten zum Abzug zuzulassen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne ihn Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom NWB UAAAD-10731 und vom NWB JAAAA-95673 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Existenzgrundlage der Klägerin war durch die Einkünfte des Klägers gesichert. Angesichts des in den Jahren 2005 bis 2007 erzielten Familieneinkommens von ca. 65.000 EUR waren die Kläger auch ohne die Zahlung des Krankentagegeldes in der Lage, ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen zu befriedigen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Kläger nicht die klassische Hausfrauenehe führten, sondern entsprechend ihrer internen Übereinkunft bis zur Erkrankung der Klägerin beide berufstätig waren und zum Familieneinkommen beitrugen. Der steuerlichen Berücksichtigung dieser Vereinbarung stehen Sinn und Zweck der Regelungen über die Zusammenveranlagung entgegen. Den Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten bildeten eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Diese Annahme schließt mit ein, dass die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des jeweils anderen Ehegatten einen gemeinschaftlichen Lebensbedarf betreffen.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-15583