Online-Nachricht - Montag, 23.08.2010

Einkommensteuer | Lebensversicherungsverluste im Privatvermögen (OFD)

Mit Vfg. v. regelt die OFD Rheinland, wie Verluste aus einer Lebensversicherung ab dem VZ 2009 steuerlich wirken und wie sie in der Anlage KAP erklärt werden müssen, wenn der Steuerpflichtige die Versicherung im Privatvermögen hält (OFD Rheinland, Kurzinformation ESt, Nr. 42/2010 v. ).


Verluste aus Kapitalerträgen, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, sind in die Zeile 12 der Anlage KAP (Kennzahl 54.x15) einzutragen. Darüber hinaus sind Angaben in den Zeilen 4 bis 6 (Grund für die Einreichung der Anlage KAP), Zeilen 14 und 14a (Angaben zum Sparerpauschbetrag) sowie Zeilen 49 ff. (Angaben zu Steuerabzugsbeträgen) erforderlich.

Für die Eintragung von Verlusten aus Kapitalerträgen, die keinem inländischen Steuerabzug unterliegen, ist eine Anweisung der Kennzahlen 54.x30 und 54.x35 (Zeilen 15 und 18 der Anlage KAP) erforderlich. Weitere Eintragungen sind nicht vorzunehmen.

Zu beachten ist, dass für Verluste, die laufend sowie aus der Veräußerung erzielt werden, das allgemeine Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 S. 2 EStG gilt, so dass lediglich eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in den folgenden Veranlagungszeiträumen in Betracht kommt.

Außerdem legt die Finanzverwaltung in der Vfg. v. fest, wie laufende Erträge und Veräußerungserträge aus Verträgen steuerlich zum Tragen kommen, wenn die Lebensversicherungsverträge jeweils vor dem bzw. nach dem geschlossen wurden.

Quelle: OFD Rheinland

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-15545