Online-Nachricht - Freitag, 20.08.2010

Verfahrensrecht | Klage gegen "Nullfestsetzung" im Umsatzsteuerbescheid (BFH)

Die erforderliche Rechtsverletzung ergibt sich bei Klagen gegen eine Umsatzsteuerfestsetzung auf 0 EUR allgemein nicht bereits daraus, dass der Steuerpflichtige geltend macht, er unterliege mangels Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer (; NV).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, reichte trotz Aufforderung keine Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern nur eine Kostenaufstellung ein. Auf der Grundlage dieser Kostenaufstellung erließ das Finanzamt (kurz: FA) Vorauszahlungsbescheide, in denen u.a. eine Nullfestsetzung erfolgte. Das FA ging dabei davon aus, dass die Klägerin aus den von ihr bezogenen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, sie gleichzeitig aber aufgrund der in gleicher Höhe erfolgten Kostenerstattung durch ihre Gesellschafter steuerpflichtige Leistungen an diese erbracht habe. Die Klägerin machte mit ihrer Klage u.a. geltend, sie sei als Innengesellschaft bereits keine Unternehmerin. Die Leistungen seien zumindest jedoch steuerfrei.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Klage ist mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für den Bereich der Umsatzsteuer geht der erkennende Senat davon aus, dass eine Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid im Allgemeinen unzulässig ist und eine Beschwer nur dann vorliegt, wenn statt einer Steuerfestsetzung von 0 EUR die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird oder wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft. Letzteres ist z.B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bei einer Festsetzung der Steuer auf 0 EUR wegen fehlender Unternehmereigenschaft die Beschwer darauf stützt, es könne sich zu seiner Entlastung ein Erstattungsanspruch des FA auf Rückzahlung eines abgetretenen Überschusses gegen den Abtretungsempfänger ergeben (vgl. NWB PAAAA-63374). Hieraus folgt aber nicht, dass die erforderliche Beschwer allgemein bei Klagen gegen Umsatzsteuerfestsetzungen vorliegt, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, er unterliege mangels Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer. Denn anders als bei der Körperschaftsteuer, bei der z.B. über den Status der Gemeinnützigkeit nur im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden werden kann, so dass einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR im Hinblick auf die darin enthaltene Entscheidung über die Gemeinnützigkeit weiter gehende Bedeutung zukommen kann, ergeben sich derartige weiter gehende Folgen aus einer auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerfestsetzung nicht. Keine andere Beurteilung rechtfertigt die Befürchtung der Klägerin, den angefochtenen Vorauszahlungsbescheiden liege die Rechtsauffassung des FA zugrunde, sie sei Unternehmerin, und daraus ergebe sich die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen. Denn auch insoweit bewirken die angefochtenen Bescheide weder für das FA noch für die Klägerin eine Bindung für andere Veranlagungszeiträume; insbesondere bleibt es der Klägerin unbenommen, gegebenenfalls die Aufforderung des FA zur Abgabe von Erklärungen mit der Begründung, sie sei nicht unternehmerisch tätig, anzufechten.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Mangels Bindung für andere Veranlagungszeiträume und der verfahrensrechtlichen Möglichkeit der anderweitigen Geltendmachung des betreffenden Begehrens ist z.B. nach ständiger Rechtsprechung auch eine Klage gegen einen auf Null lautenden Einkommensteuerbescheid unzulässig, wenn mit dem Rechtsbehelf lediglich die Feststellung eines höheren verbleibenden Verlustabzugs erreicht werden soll, weil ein solches Begehren verfahrensrechtlich durch Antrag auf Erlass oder Änderung eines entsprechenden Feststellungsbescheids verfolgt werden kann (z.B. NWB DAAAC-25535, m.w.N.).

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-15531