Online-Nachricht - Mittwoch, 18.08.2010

DBA-USA | Freistellung für US-Zinseinkünfte aus gewinnabhängigem Darlehen (BFH)

Bei Zinseinkünften aus einem gewinnabhängigen Darlehen i.S. des Art. 10 Abs. 6 DBA USA, die aus US-Quellen stammen, wird eine Doppelbesteuerung durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden. Das im DBA ebenfalls vorgesehene Anrechnungsverfahren (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA 1989 n.F.) wird nicht angewendet (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus:  Die Personen, die an der Klägerin beteiligt sind, waren im Streitjahr in Deutschland ansässig und unterfallen hier mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht. Das betrifft (gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG) auch die Vergütungen, die ihnen aufgrund des der F-Inc. gewährten Darlehens zugeflossen sind. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht im Ergebnis jedoch den USA und nicht Deutschland zu; die Zinsen sind nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA USA 1989 a.F. aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen. Denn es handelt sich hierbei in Einklang mit jener Regelung um Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person - erstens - aus Quellen in den USA, die - zweitens - nach dem Abkommen in den USA besteuert werden können, und für die - drittens - Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b DBA USA 1989 a.F. (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DBA USA 1989 n.F.) insoweit nichts anderes vorsieht. Wie nach den tatrichterlichen Feststellungen feststeht, wurden die Zinsen auf ein gewinnabhängig ausgestaltetes Darlehen geleistet, stammen sie aus den Vereinigten Staaten und sind sie dort prinzipiell auch als Betriebsausgaben bei der F-Inc. als Schuldnerin abzugsfähig. Den USA steht deswegen das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 5 DBA USA 1989 a.F. zu. Dieses Besteuerungsrecht wird nach Art. 10 Abs. 5 Satz 1 DBA USA 1989 a.F. „ungeachtet des Absatzes 2 Satz 1 und des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen)“ eingeräumt, woraus - in Einklang mit Art. 11 Abs. 2 Satz 3 DBA USA 1989 a.F. - folgt, dass die besagten Zinseinkünfte solche sind, „die in Art. 10 (Dividenden) behandelt sind“. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich zugleich um „Einkünfte aus Dividenden im Sinne des Artikels 10 (Dividenden)“ handelt, welche nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA 1989 a.F. abweichend von dem Regelfall der Steuerfreistellung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA USA 1989 a.F. unter Anrechnung der ausländischen Steuer in die deutsche Besteuerung einzubeziehen sind.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-15519