Online-Nachricht - Donnerstag, 19.03.2009

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen | Kein Verbraucherschutz für Strom- und Gaskunden? (BGH)

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas derVerbraucher kein Widerrufsrecht besitzt ().

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas derVerbraucher kein Widerrufsrecht besitzt  ().

Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht zu, wenn die zu liefernden Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift würde also ein Widerrufsrecht nicht bestehen, weil bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas, die zum sofortigen Verbrauch durch den Kunden bestimmt sind, eine Rücksendung der Ware durch den Verbraucher ausgeschlossen ist.

Der nationale Gesetzgeber hat mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB bewusst den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der europäischen Fernabsatzrichtlinie wörtlich übernommen. Deshalb hängt die Auslegung von § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB nach Ansicht des BGH davon ab, ob die Fernabsatzrichtlinie mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, auch Strom- und Gaslieferungsverträge erfasst. Das soll nun der EuGH entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 59/2009

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-15506