Umsatzsteuer | Leistungen an NATO-Truppenangehörige (BFH)
Im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an NATO-Truppenangehörige gilt der im sog. „vereinfachten Beschaffungsverfahren“ zu verwendende Vordruck nicht nur für die Beschaffung einer Leistung, sondern auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Leistungen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) stationierten ausländischen Truppen (NATOTrStatZAbk) sind Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge - mit im Streitfall nicht vorliegenden Ausnahmen - von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, dass das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird; die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarungen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des betreffenden Entsendestaates festgelegt. Nähere Bestimmungen hierzu enthält der auf § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG beruhende § 73 UStDV.
Sachverhalt: Streitig ist, in welchem Umfang Friseurleistungen nach Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk umsatzsteuerfrei sind. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren im Inland ein Friseurgeschäft. Zu ihrem Kundenstamm gehörten Mitglieder der in Deutschland stationierten NATO-Truppen sowie deren Angehörige. Für diese Kunden führte die Klägerin eine separate Preisliste mit um die Umsatzsteuer geminderten Beträgen. Die Leistungen wickelte sie nach dem sog. "vereinfachten Beschaffungsverfahren" wie folgt ab: Beim ersten Besuch legte die berechtigte Person der Klägerin einen formularmäßigen Beschaffungsauftrag ("AE Form 215-6A") nebst Abwicklungsschein vor. Die Klägerin richtete daraufhin ein Kundenkonto ein; Name des Kunden, Nummer und Gültigkeitsdatum des Beschaffungsauftrags wurden gespeichert. Die Art der erbrachten Leistung und der Rechnungsbetrag wurden eingebucht. Die Kasse druckte den Beleg aus und der Kunde unterschrieb den Beschaffungsauftrag ohne Datumsangabe. Auch alle weiteren Leistungen an den Kunden bei späteren Besuchen bis zum Ablauf des Gültigkeitsdatums des Beschaffungsauftrags verbuchte die Klägerin auf dem Konto. Zur Abrechnung wurde ein Ausdruck erstellt, der sämtliche auf dem Kundenkonto verbuchten Leistungen beinhaltete; den Gesamtbetrag trug die Klägerin auf dem Beschaffungsauftrag ein und versah ihn mit Datum und Unterschrift. Das Finanzamt behandelte jeweils nur die beim ersten Besuch einer berechtigten Person erbrachte Leistung als steuerfrei, da für jeden (einzelnen) Umsatz ein eigener Beschaffungsauftrag vorliegen müsse; lediglich auf dem Abwicklungsschein könnten mehrere (innerhalb eines Monats erbrachte) Leistungen zusammengefasst werden.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Entgegen der Auffassung des Finanzamtes lässt sich diesem im Streitfall verwendeten formularmäßigen Beschaffungsauftrag nicht entnehmen, dass er auf eine Einzelbeschaffung gerichtet ist und es deshalb unzulässig ist, bis zur Ausschöpfung des Höchstbetrags mehrere zeitlich aufeinander folgende Leistungen auf Grund eines Beschaffungsauftrags zu beziehen. Die Steuerbefreiung ist im Streitfall auch nicht insoweit zu versagen, als die berechtigten Personen die Friseurleistungen der Klägerin bar bezahlt haben. Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk einer im vereinfachten Beschaffungsverfahren bezogenen Leistung ist nicht, dass diese Leistung unbar bezahlt wird (Abgrenzung zum NWB FAAAA-99957).
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
MAAAF-15466