Online-Nachricht - Mittwoch, 28.07.2010

Einkommensteuer | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (BFH)

Bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann nach der Vermögensübergabe ertragbringendes in anderes ertragbringendes Vermögen umgeschichtet werden, ohne dass dies im Übergabevertrag gestattet oder gesondert mit dem Übergeber anlässlich der Umschichtung vereinbart werden müsste. Um Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen zu können, muss der Ertrag des umgeschichteten Vermögens zwingend die Leistungen abdecken (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Der Kläger erwarb gemeinsam mit seinem Bruder in einem notariellen Übergabevertrag unter dem einen landwirtschaftlichen Betrieb von seiner Mutter. Er verpflichtete sich, mit seinem Bruder als Gesamtschuldner ab Januar 1996 an die Übergeberin Versorgungsleistungen in Höhe von 1.900 DM monatlich als dauernde Last gemäß § 323 ZPO zu zahlen, die jeweils hälftig geschuldet wurden. Der landwirtschaftliche Betrieb umfasste unter anderem die Grundstücke W, Flur 32, Flurstücke 16 und 21. Mit notariellem Kaufvertrag vom veräußerten der Kläger und sein Bruder das Grundstück W, Flur 32, Flurstück 21 zum Kaufpreis von 2.915.840 DM zur Ausbeute eines Sand- und Kiesvorkommens an ein Abbauunternehmen. Hiervon entfielen nach den getrennt ausgewiesenen Kaufpreisbestandteilen ein Betrag in Höhe von 2.405.568 DM auf den Bodenschatz und ein Betrag in Höhe von 510.272 DM auf die Ackerkrume. Im Übergabevertrag wurde vereinbart, die Versorgungsleistungen seien im Fall der Veräußerung des Grundstücks W, Flur 32, Flurstück 21 um 4.100 DM auf den Betrag von insgesamt 6.000 DM monatlich zu erhöhen. Das Finanzamt beurteilte den Übergabevertrag als Vereinbarung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Der Kläger machte ab 1996 die hälftige Versorgungsrente (950 DM monatlich) in seinen Einkommensteuererklärungen bis Ende 2000 als dauernde Lasten bei den Sonderausgaben geltend und wurde entsprechend veranlagt. Ab Februar 2001 leistete der Kläger seinen Teil der erhöhten Versorgungsleistungen an die Übergeberin. Er erwarb von der zugeflossenen ersten Kaufpreisrate eine Eigentumswohnung, in der seine in Ausbildung befindliche Tochter seitdem unentgeltlich wohnte und für die er Eigenheimzulage erhielt. Für die Streitjahre 2001 und 2002 beanspruchte er auch wegen der höheren Altenteilszahlungen den Sonderausgabenabzug. Das FA berücksichtigte weiterhin nur den bisherigen Sonderausgabenabzug in Höhe von 11.400 DM (12 x 950 DM) sowie Altenteilsleistungen.

Dazu führt der BFH weiter aus: Soweit der Kläger die im Streitjahr 2001 zugeflossene Kaufpreisrate zum Kauf einer Eigentumswohnung verwendet hat, die seine Tochter unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt, sind weder der vom Kläger geltend gemachte ersparte Barunterhalt noch die vereinnahmte Eigenheimzulage Erträge des übergebenen und später umgeschichteten Vermögens. Neben der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, ertragloses Vermögen in Absprache mit dem Übergeber in ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten, hält der Senat auch die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen grundsätzlich für zulässig. Diese Form der Umschichtung ist nicht an die Zustimmung des Vermögensübergebers, sei es in Form einer generellen Gestattung im Übergabevertrag oder in einer späteren ergänzenden Regelung, gebunden. Dem Prinzip der generationenübergreifenden „Perpetuierung“ des Übergebervermögens als Leitgedanken der Vermögensübergabe ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden. Voraussetzung einer solchen Umschichtung ist nur, dass mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken. Auch in diesem Fall hält der Senat für die erforderliche Ertragsprognose die Vorgehensweise der Finanzverwaltung für sachgerecht, auf den durchschnittlichen jährlichen Ertrag des Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre abzustellen (vgl. Tz. 31 des NWB ZAAAB-27437, BStBl 2004 I S. 922), wenn nicht konkret absehbar ist, dass sich die Nettoerträge regelmäßig verringern.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH lässt Veräußerungen von Vermögensteilen und Umschichtungen ertragbringenden Vermögens auch im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu; der Sonderausgabenabzug der Versorgungsleistungen bleibt aber nur gesichert, wenn der Ertrag des verbliebenen oder umgeschichteten Vermögens die Leistungen deckt. Diese erfreuliche Dispositionsfreiheit erfordert allerdings eine entsprechende Beratung und Zukunftsbetrachtung im Hinblick auf die Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des Veräußerungs- oder Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre.

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-15391