Online-Nachricht - Mittwoch, 21.07.2010

Lohnsteuer | Private Nutzung von Vorführwagen durch Angestellte eines Autohauses (FG)

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die private Nutzung von Vorführwagen durch einen Angestellten eines Autohauses als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen ist (; Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht - BFH-Az.: VI B 63/10).

Sachverhalt: Der verheiratete Kläger ist bei einem Autohaus angestellt. Das Autohaus hält für die berufliche Nutzung auf die Firma zugelassene Vorführwagen vor. Für die Vorführwagen werden keine Fahrtenbücher geführt. Dem Kläger ist es arbeitsvertraglich verboten, Kraftfahrzeuge des Autohauses ohne ausdrückliche Genehmigung zu nutzen. In den Streitjahren nutzte der Kläger Vorführwagen jedoch aufgrund einer mündlich erteilten Gestattung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Autohaus führte insoweit auch eine Lohnversteuerung durch. Daneben stand dem Kläger in den Streitjahren als privates Kraftfahrzeug ein Golf zur Verfügung. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt von einer privaten Nutzung(smöglichkeit) der Vorführwagen durch den Kläger aus und setzte hierfür zusätzliche geldwerte Vorteile an.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Kläger hatte in den Streitjahren Zugriff auf den Vorführwagenpool. Er durfte einen Vorführwagen aus dem niedrigen Preissegment für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Der Wagen verblieb von Arbeitsende bis Arbeitsbeginn am nächsten Tag und über das Wochenende bei dem Kläger. Nach der Aussage eines Zeugen musste der Vorführwagen auch bei einem Kurzurlaub („ein paar Tage“) nicht zurückgegeben werden. Bereits die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw rechtfertigt den Schluss, dass ein solcher Pkw typischerweise auch privat genutzt wird. Diese Möglichkeit hat hier bestanden. Sie wird durch das Vorhandensein privater Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Im Streitfall verfügten die Kläger über kein Fahrzeug, das den fast neuen Vorführwagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar war. Angesichts von zwei Fahrerlaubnisinhabern im Haushalt und nur einem privaten Pkw bestand bei Terminkollisionen ein praktisches Bedürfnis und wegen der Betriebskostenersparnis immer ein wirtschaftliches Interesse an der privaten Nutzung der Vorführwagen. Etwaige Werbeaufschriften auf den Vorführwagen ändern an dieser Interessenlage nichts.

Anmerkung: Der Anscheinsbeweis wurde im Streitfall nach Auffassung  des Gerichts auch nicht durch das arbeitsvertragliche Verbot der privaten Nutzung erschüttert. Ein solches Verbot kann nach der Rechtsprechung des BFH ausreichen, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist ( NWB IAAAC-31205). Der Senat war im Streitfall nicht davon überzeugt, dass das Verbot tatsächlich ernst gemeint war. Im Streitfall hätte eine systematische Kontrolle nahegelegen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Vorführwagen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Dazu müsste lediglich für jeden Vorführwagen festgehalten werden, welcher Arbeitnehmer zu welchem Zweck den Wagen genutzt hat und bei welchem Kilometerstand der Wagen an einen Kunden übergeben und von diesem zurückgegeben worden ist. Eine solche Kontrolle habe es aber nicht gegeben. Daran ändere auch die wöchentliche Aufzeichnung des Kilometerstands der Vorführwagen nichts. Wer aus welchem Anlass gefahren ist, sei aus diesen Listen nicht ersichtlich.

Quelle: FG Niedersachen online

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-15342