Einkommensteuer | Grundstückstausch als Anschaffung (BFH)
Überträgt der Eigentümer bei der Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises und erhält er dafür gegenüber der erwerbenden Gemeinde einen Rückübertragungsanspruch auf ein entsprechendes, parzelliertes und beplantes Grundstück, so schafft er dieses im Wege des Tausches an (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung) sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Unter Anschaffung oder Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zu verstehen.
Sachverhalt: Mit Schenkungsvertrag erwarben der Kläger und sein Bruder zunächst zu je ein halb von ihrem Vater ein unbebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Anschluss daran übertrugen der Kläger und sein Bruder 1997 das Grundstück als Ganzes auf die Stadt P, die sich verpflichtete, jedem von ihnen nach Vermessung der Grundstücksfläche ein ca. 700 qm großes Baugrundstück nach Wahl aus dem übertragenen Bestand entschädigungslos und ohne Bauauflage zurückzuübertragen. Zurückübertragene Mehr- oder Minderflächen sollten mit 50 DM je qm ausgeglichen werden. Nachdem die Stadt P den relevanten Bebauungsplan 2003 beschlossen hatte, übertrug sie dem Kläger ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche von 844 qm. Hinsichtlich der übertragenen Mehrfläche von 144 qm verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von 3.680,64 € als Ausgleichsbetrag. Noch im gleichen Jahr verkaufte der Kläger das unbebaute Grundstück an die L GmbH für 83.000 €. Das Finanzamt sah in der Veräußerung des Grundstücks an die L GmbH einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang i.S. des § 22 Nr. 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Dazu führt der BFH weiter aus: Ein entgeltlicher Erwerb ist auch im Wege des Tausches möglich. Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts entsprechen dabei dem gemeinen Wert des weggegebenen Wirtschaftsguts. Die Anschaffungskosten des Klägers bestimmen sich im Streitfall nach dem Wert der eingetauschten Teilfläche Bauerwartungsland von 700 qm. Die Anschaffungskosten des erworbenen Rückübertragungsanspruchs entsprachen dem Wert des dafür hingegebenen Bauerwartungslands, d.h. 50 DM pro qm. Da die Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zehn Jahren frühestens mit Abschluss des Vertrags 1997 begann, war sie bei der Veräußerung 2003 an die L GmbH jedenfalls noch nicht abgelaufen.
Anmerkung: Um die Versteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns zu vermeiden, hätte der Kläger die Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG abwarten oder darlegen müssen, dass der Tausch zur Vermeidung einer Enteignung oder Umlegung durchgeführt wurde (s. etwa NWB FAAAA-92222).
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
XAAAF-15338