Online-Nachricht - Freitag, 16.07.2010

Umsatzsteuer | Option zur Steuerpflicht bei Zwischenvermietung eines Gemeindesaales (FG)

Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist im Falle der Zwischenvermietung eines Gemeindesaales an eine Betriebs-GmbH zulässig, wenn die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger auf der Endstufe steuerpflichtig ist ().

Hintergrund: Zu den, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen gehört grds. auch eine steuerfreie Grundstücksvermietung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 4 Nr.12 Buchst. a UStG). Allerdings kann der Unternehmer seine vorsteuerschädlichen Vermietungsumsätze als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden (§ 9 Abs. 1 UStG) und der Verzicht auf die Steuerbefreiung zulässig ist. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG) nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Eigentümerin eines Gemeindehauses, dessen „Saal” sie an eine Betriebs-GmbH verpachtet. Die Betriebs-GmbH vermietete den Saal in der Folgezeit zur kurzfristigen Nutzung an Unternehmen, Vereine, Verbände, Parteien etc., die den Saal für Tagungen, Ausstellungen, Konzerte, Seminare oder ähnliche Zwecke nutzten. Für die Nutzung der technischen Ausstattung des Saals (Bühnentechnik, Beleuchtung, Beschallung etc.) stellte die Betriebs-GmbH ebenso wie für Bewirtung, Eingangskontrolle und Garderobe eigenes Personal zur Verfügung. Für die Raumnutzung einschließlich der technischen, gastronomischen und sonstigen Dienstleistungen stellte die Betriebs-GmbH den jeweiligen Nutzern Umsatzsteuer in Rechnung. Nach Fertigstellung des Gebäudes machte die Klägerin 100% der auf den Saal entfallenden Vorsteuer geltend.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Tritt auf der Endstufe die kurzfristige Vermietung eines Gemeindesaales gegenüber anderen wesentlichen Vertragsleistungen wie der Gestellung von Personal und der Überlassung von Betriebseinrichtungen in den Hintergrund, ist die Raumüberlassung steuerpflichtig, weil sie als Teil einer steuerpflichtigen einheitlichen Leistung und nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12a UStG zu qualifizieren ist. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Vereinbarung zur Raumnutzung im Wesentlichen die passive Bereitstellung von Gebäuden oder Flächen gegen eine Vergütung zum Gegenstand hat, die nach dem Zeitablauf bemessen ist, oder ob sie auf die Erbringung einer Dienstleistung gerichtet ist. Die Kurzfristigkeit der Vermietung spricht i.d.R. gegen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-15314