Online-Nachricht - Montag, 12.07.2010

Umsatzsteuer | Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer (BMF)

Das BMF hat zu dem Anspruch natürlicher Personen auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke Stellung genommen ( :002).

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet unternehmerisch tätig zu werden, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist ( NWB UAAAD-34056). Da die Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke regelmäßig Voraussetzung für ein solches Tätigwerden ist, könne deren Erteilung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen könne die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden.

Hierzu führt das BMF weiter aus: Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung werden auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Bestehen Zweifel an der Existenz des Unternehmens sind weitere Maßnahmen - wie z.B. die Vorlage weiterer Unterlagen, die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG - erforderlich. Allein eine Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, ist nicht ausreichend. Das Finanzamt hat Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen. Zu den Missbrauchsfällen, in denen die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke abzulehnen ist, zählt der BFH insbesondere die Fälle mit dem offenkundig verfolgten Ziel, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Leistungen zu Unrecht in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist der Missbrauch nicht auf diese Fälle beschränkt.

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-15277