Online-Nachricht - Mittwoch, 07.07.2010

Einkommensteuer | Scheinrenditen aus Schneeballsystem sind zu versteuern (BFH)

Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. "(Schein-)Renditen" aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen von ca. 195.000 DM sind daher im Streitfall den Ehegatten zugeflossen und von ihnen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Grundsätzlich gilt das auch für die stehengelassenen, d.h. wiederangelegten (Schein-)Renditen. In der Entscheidung des Steuerpflichtigen, auf die sofortige Auszahlung/Überweisung der gutgeschriebenen und fälligen Geldbeträge zu verzichten und die Beträge stattdessen zur ertragbringenden Wiederanlage zu verwenden, liegt ein Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 EStG. Zivilrechtlich liegt in der Wahl einer solchen Wiederanlage eine Novation.

Anmerkung: Der BFH hält daran fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst dann vorliegen, wenn ein Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger (oder gar aus seinem eigenen Anlagekapital) eine "Scheinrendite" erhält. Ob die "Scheinrendite" dem Anleger zugeflossen ist, hängt lediglich davon ab, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte erreicht werden können. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner (hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können. Im Streitfall war unklar, ob die Ehegatten die 1995 bis 1997 gutgeschriebenen Scheinrenditen tatsächlich hätten vereinnahmen können, zumal angesichts des Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners bestanden. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen hat der BFH die Vorentscheidung daher hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-15246