Online-Nachricht - Montag, 05.07.2010

Einkommensteuer | Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG im kapitalistischen Konzern (FG)

Das FG Düsseldorf hat in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs für sog. "Überentnahmen" (§ 4 Abs. 4a EStG) auf Entnahmen eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, die Teil eines Konzerns ist, Anwendung findet, auch wenn die entnommenen Beträge im Konzern verbleiben ( und v. - 11 K 3720/08).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwar habe der Gesetzgeber diesen Fall der Entnahme bei Schaffung des § 4 Abs. 4a EStG möglicherweise nicht vor Augen gehabt. Gleichwohl umfasse der Wortlaut der Vorschrift - typisierend - jede Form der Entnahme, unabhängig davon, wie die Einnahme verwendet wird. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG würden durch die Ungleichbehandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nicht begründet.
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 v.H. der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 EUR verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen (sog. Sockelbetrag oder Mindestabzug), ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG). Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG).
Anmerkung: In beiden Verfahren wurde die Revision zugelassen und zwischenzeitlich auch eingelegt. Das Verfahren Az. 11 K 2486/08 F ist unter dem BFH-Az. NWB VAAAD-44921, das Verfahren Az. 11 K 3720/08 F unter dem BFH-Az. IV R 22/10 anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juni 2010
 

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-15234