Online-Nachricht - Montag, 28.06.2010

Einkommensteuer | Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen (BFH)

Abziehbar sind nur die "notwendigen" Unterkunftskosten am Beschäftigungsort (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz nach zwar nur Werbungskosten. Sie ist jedoch auch auf den Abzug von Betriebsausgaben anwendbar (; NV).

Sachverhalt: Im Streit ist, in welchem Umfang die Aufwendungen des Klägers für eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung steuerlich zu berücksichtigen sind. Der verheiratete Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Teilhaber einer Rechtsanwaltssozietät in X. Im Rahmen des Einkünftefeststellungsverfahrens für das Streitjahr (2001) erklärte die Rechtsanwaltssozietät Sonderbetriebsausgaben des Klägers wegen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, von denen 36.452 DM auf die Miete einer 120 m² großen Wohnung in X entfielen und weitere 4.800 DM auf deren Reinigung (Haushaltshilfe). Nach seinen Angaben unterhält der Kläger einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau in einer ca. 140 km von X entfernten Gemeinde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für Familienheimfahrten an, die Aufwendungen für die Wohnung in X einschließlich der für die Haushaltshilfe aber nur zur Hälfte, weil diese nur in der anerkannten Höhe - dem Aufwand für eine 60 m²-Wohnung - angemessen bzw. notwendig seien. 

Hierzu führte der BFH weiter aus: Wegen der gesetzlichen Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf die „notwendigen“ Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung kann im Streitjahr kein höherer Aufwand für Miete und Reinigung der Wohnung in X des Klägers berücksichtigt werden als bereits anerkannt.  Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG). Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Unternehmers oder Mitunternehmers. Abziehbar sind jedoch nur die „notwendigen“ Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz nach zwar nur Werbungskosten. Sie ist jedoch im Streitjahr jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG unmittelbar auch auf den Abzug von Betriebsausgaben anwendbar.  Eine Anlegung unterschiedlicher Maßstäbe beim Abzug von Erwerbsaufwendungen für doppelte Haushaltsführung je nach Einkunftsart, wie es der Auffassung des Klägers entsprechen würde, ist damit im Streitfall jedenfalls aufgrund der Übergangsregelung in § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG - jetzt Satz 5 - ausgeschlossen. Im Übrigen spricht auch das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch (nur) im gleichen Umfang zuzulassen. 


 

Anmerkung: Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grds. die tatsächlich angefallenen Aufwendungen anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft handelt. In seiner Entscheidung v. hat der VI. Senat des BFH als Obergrenze der „notwendiger“ Mehraufwendungen die Kosten angesehen, die sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben ( NWB MAAAC-53704 u. NWB WAAAC-53705). Im Streitfall ermittelte das Finanzgericht die fiktiver (Miet-)Kosten anhand einer flächenanteiligen Umrechnung der tatsächlichen Aufwendungen auf eine Wohnung von nur 60 m². Einwendungen gegen die angewandte Schätzungsmethode wurden im Streitfall nicht erhoben (vgl. hierzu auch NWB BAAAC-52902).

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-15185