Online-Nachricht - Freitag, 18.06.2010

Umsatzsteuer | Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben v. (BStBl I 2009 S. 1005) zum Ort der sonstigen Leistung ab dem ein weiteres Mal ergänzt. Die Änderung betrifft die Regelungen zum Leistungsort bei der Vermittlung von Beherbergungsleistungen ().


Hierzu führte das BMF weiter aus: Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Rz. 32 und 57 des wie folgt gefasst:

32 (9) In engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch die Einräumung dinglicher Rechte, z. B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, z.B. Beurkundungsleistungen eines Notars. Unter die Vorschrift fällt ferner die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.

57 (1) Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Rz. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Hierunter fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremden-zimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer. Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person (siehe Rz. 7) richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Rz. 7 bis 23), bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.“

Dieses Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-15143