Online-Nachricht - Dienstag, 15.06.2010

Einkommensteuer | Kein Abzug vorweggenommener haushaltsnaher Dienstleistungen (FG)

Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als - vorweggenommene - haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden ().

Hierzu führte das Gericht weiter aus: § 35a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Objekt begründet worden sein muss. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen sind jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn - wie im Streitfall - eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liegt.

Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-15124