Online-Nachricht - Freitag, 11.06.2010

Umsatzsteuer | Beurteilungen des Sponsorings eines Sportvereins (FG)

Verpflichtet sich ein Sportverein im Gegenzug zur Überlassung von Kraftfahrzeugen zu Werbeleistungen, erbringt der Verein eine umsatzsteuerpflichtige Leistung im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Werden die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge dabei genutzt, um den (ideellen) Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, ist ein Vorsteuerabzug für die vom Verein bezogene Sachleistung der Fahrzeugnutzung nicht gegeben ().

Sachverhalt: Der Kläger, ein Sportverein, verfolgt ausschließlich und unmittelbar Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO.  Nach einem Werbevertrag sollte die Firma Y Sponsor des Sportvereins werden. Dieser sollte u.a. auf der Sport- und Freizeitbekleidung den Schriftzug der Firma Y aufbringen und die Sportler verpflichten, diese bei Siegerehrungen oder anderen öffentlichen Terminen zu tragen. Darüber hinaus sollte die Firma Y das Recht erhalten, PR-Termine mit den Sportlern des Vereins durchzuführen, an der Wettkampfstätte des Vereins mittels Werbebanden für ihr Unternehmen zu werben. Als Gegenleistung erhielt der Verein keinen Geldbetrag, sondern insgesamt 30 Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die dieser für seinen Sportbetrieb nutzen durfte. Sämtliche mit den Fahrzeugen zusammenhängende Kosten übernahm die Firma Y. Für die Fahrzeuggestellung erstellte die Firma Y eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Sportverein betätigte sich im Streitfall als Unternehmer. Der Werbevertrag sah umfangreiche Aktivitäten und verschiedenste Maßnahmen vor, die der Sportverein für die Firma Y zu erbringen hatte. Daher wurde der Sportverein im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - vorliegend Werbebetriebs - nachhaltig unternehmerisch im Sinne des UStG tätig. Der Verein erbrachte die Werbeleistungen auch gegen Entgelt in Gestalt tauschähnlicher Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG). Die Werbeleistungen des Vereins unterlagen dabei dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Vorsteuer aus der Rechnung der Firma Y könnte der Verein im Streitfall nur geltend machen, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der bezogenen Dienstleistung mit Ausgangsumsätzen bestehen würde, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen. Dabei ist vorliegend entscheidend, ob der Leistungsbezug des Vereins (die Überlassung der Fahrzeuge) den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen (den Werbeumsätzen) direkt und unmittelbar zuzurechnen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senats kommen Vereine nicht in den Genuss eines Vorsteuerabzugs, wenn die Verwendung der bezogenen Sach- und Dienstleistung für den ideellen, nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. Vorliegend hat der Verein die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge nicht für sein Unternehmen, d.h. seinen Werbebetrieb, bezogen. Dabei ist es unerheblich, dass die Fahrzeuge nach der Überzeugung des Gerichts zum Großteil mit Werbung der Firma Y bedruckt waren. Die Tatsache, dass ein Gegenstand mit einer Werbeaufschrift versehen ist, macht diesen nicht per se zu einem Werbemittel. Er muss vielmehr als solches eingesetzt und zur tatsächlichen und nachhaltigen zur Erzielung von Einnahmen verwendet werden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Verein erhielt kein Entgelt dafür, dass er bzw. seine Sportler und Angestellten mit werbebedruckten Fahrzeugen unterwegs waren. Dass der Einsatz der Fahrzeuge im Sportbetrieb des Vereins einen Werbeeffekt für die Firma Y gehabt haben könnte, stellt einen bloßen Reflex dar, führt jedoch nicht zur Annahme einer Fahrzeugnutzung innerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Im Übrigen weist der erkennende Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn eine - im Streitfall nicht ersichtliche - unternehmerische Nutzung der Außenflächen eines Sportfahrzeugs zu Reklamezwecken vorliegen würde, keine unternehmerische Nutzung des ganzen Fahrzeugs gegeben ist. Ein Vorsteuerabzug für den Erwerb, den Betrieb oder die Instandhaltung des Fahrzeugs scheidet aus diesen Gründen aus.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-15113