Einkommensteuer | Negative Vermietungseinkünfte einer in Frankreich belegenen Immobilie (FG)
Negative Einkünfte aus der Vermietung eines Ferienhauses in Frankreich unterliegen nach dem DBA Frankreich der Besteuerung in Frankreich, was keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken unterliegt, da die Verluste in Frankreich berücksichtigt werden können ().
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Verluste der Kläger aus der Vermietung ihres Ferienhauses in Frankreich bei ihrer Einkommensbesteuerung im Inland (Bundesrepublik Deutschland) einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
Hintergrund: Nach Art. 3 Abs. 4 DBA Frankreich können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus unbeweglichem Vermögen, nur in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist (Freistellungsmethode). Dabei sind nach der sog. Symmetriethese unter dem Begriff „Einkünfte” nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte - also Verluste - zu verstehen ( NWB EAAAB-80551, Ritter-Coulais ).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Regelung in Art. 3 Abs. 4 DBA Frankreich begegnet auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des NWB JAAAC-80208, Lidl Belgium oder Urteil v. - NWB ZAAAB-79456, Marks & Spencer) keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Denn der EuGH bejahte in beiden Verfahren einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nur für den Fall, dass jetzt und künftig keine Möglichkeit bestehe, dass die Verluste in dem Staat, dem nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zustehe, berücksichtigt werden könnten. Vor diesem Hintergrund wird man zwar auch einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die einschlägige Grundfreiheit ist (so der EuGH im Verfahren „Ritter-Coulais”, a.a.O.) annehmen müssen, wenn jetzt und künftig keine Möglichkeit besteht, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung in dem Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, berücksichtigt werden können. Nach dem in Frankreich geltenden Allgemeinen Steuergesetzbuch (Code Generale des Impôts - CGI) besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Verluste der Kläger aus Vermietung und Verpachtung künftig berücksichtigt werden können. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verlustberücksichtigung nach französischem Steuerrecht gegenüber der Verlustberücksichtigung nach deutschem Steuerrecht von Nachteil ist, bedarf dabei keiner Prüfung. Damit ist es aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, die streitgegenständlichen Verluste bei der Ermittlung des im Inland (Deutschland) zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.
Anmerkung: Die Berücksichtigung der Verluste im Rahmen des (negativen) Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) stand hier nicht im Streit, da das Finanzamt die entsprechende Änderung für die Streitjahre 2004 und 2005 bereits zugesagt hatte und die Kläger insoweit keine Klageanträge gestellt haben. Ab dem den Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 werden Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind, im Rahmen des (negativen oder positiven) Progressionsvorbehalts im Übrigen nur noch bei Tatbeständen mit Drittstaatenbezug berücksichtigt, nicht hingegen bei EU/EWR-Staaten wie Frankreich (§ 32 b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG i.V. mit § 52 Abs. 43a Satz 2).
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
XAAAF-15111