Online-Nachricht - Freitag, 11.06.2010

Körperschaftsteuer | Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften (FG)

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Berücksichtigung von Verlusten ausländischer EU-Tochtergesellschaften bei der inländischen Muttergesellschaft ohne vertragliche Verlustübernahmevereinbarung nicht möglich ist ().


Hintergrund: Nach § 14 KStG können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer sog. Organschaft mit eigenen Gewinnen verrechnen. Um die Rechtsfolgen einer Organschaft herbeizuführen, ist u.a. der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags erforderlich. Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Regelung. Der EuGH hatte in der Rechtssache "Marks & Spencer" zwar entschieden, dass die EU-Staaten Verlustverrechnungsmöglichkeiten innerhalb eines Konzerns auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften beschränken können, da dies im Grundsatz spiegelbildlich der Besteuerung der jeweiligen Gewinne entspricht. Wenn Verluste der Tochtergesellschaften in deren Ansässigkeitsstaat aber infolge eines wirtschaftlichen Misserfolgs (z.B. nach Liquidation oder Verkauf der Tochtergesellschaft) steuerlich gar nicht mehr geltend gemacht werden können, müsse der Staat der Muttergesellschaft derartige "definitive" Verluste zum Abzug zulassen, falls er einen entsprechenden Verlustabzug bei vergleichbaren Verlusten inländischer Tochtergesellschaften erlaube ( NWB ZAAAB-79456).

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Wenn auch die nationalen steuerrechtlichen Vorschriften betreffend die deutsche körperschaftsteuerliche Organschaft nach den §§ 14 ff KStG an den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und der EuGH-Rechtsprechung wie z.B. der Entscheidung in der Rs. Marks & Spencer zu messen sind, führt dies nicht dazu, dass im Zuge einer normerhaltenden Reduktion der Vorschriften auf nahezu sämtliche dort geforderten Voraussetzungen zu verzichten wäre. Insbesondere an dem keinen spezifischen Inlandsbezug aufweisenden Merkmal der Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft ist festzuhalten.

Anmerkung: Für den Streitfall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die nach § 14 KStG für die Organgesellschaft vorgesehene Anknüpfung an deren Sitz und Geschäftsleitung im Inland eine zu weit gehende Verengung mit sich bringe. Denn damit würden ausländische EU-Gesellschaften von einer Verlustverrechnungsmöglichkeit von vornherein vollständig - ohne eine gestalterische Ausweichmöglichkeit - ausgeschlossen (so i.E. auch NWB GAAAD-40237, m.w.N. ; Revision ist beim BFH anhängig unter Az. NWB NAAAD-41490). Anders verhalte es sich indes mit dem Merkmal des Gewinnabführungsvertrags. Offengelassen hat das Gericht dabei, ob an dem Merkmal eines formalen Gewinnabführungsvertrags festzuhalten ist. Denn selbst wenn ein solcher möglicherweise nicht gefordert werden könne, hält das Gericht zumindest eine verbindliche Vereinbarung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft für erforderlich. Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache wegen der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage, wie die Vorschriften der §§ 14 ff KStG im Fall einer grenzüberschreitenden Verrechnung der Verluste EU-ansässiger Tochtergesellschaften vor dem Hintergrund gemeinschaftsrechtlicher Gesichtspunkte auszulegen sind, grundsätzliche Bedeutung habe. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-15109