Online-Nachricht - Donnerstag, 10.06.2010

Umsatzsteuer | Steuerfreiheit einer bankseitigen Portfolioverwaltung (FG)

Die aktive Verwaltung eines Anlageportfolios gegen Zahlung einer Pauschalvergütung stellt umsatzsteuerlich eine einheitliche nicht aufteilbare Vermittlungsleistung in Form eines steuerfreien Umsatzes im Geschäft mit Wertpapieren bzw. im Geschäft mit Forderungen dar ().


Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Sie verwaltete für ihre Kunden bestimmte Vermögenswerte unter Berücksichtigung der vom Kunden zuvor ausgewählten Strategievariante nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung einer Weisung. Sie hatte dabei alle Maßnahmen zu treffen, die bei der Verwaltung des Vermögens zweckmäßig erscheinen und hierzu über die Vermögenswerte zu verfügen. Als Vergütung hatte der Kunde pro Jahr einen Prozentsatz des positiven verwalteten Vermögenswertes zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen („Teilpauschalvergütung”). Es war vereinbart, dass sich die Teilpauschalvergütung aus einem Anteil für die Vermögensverwaltung und einem Anteil für den An- und Verkauf von Wertpapieren zusammensetzt.

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass die über eine depotmäßige Verwahrung hinausgehende aktive Verwaltung eines Anlageportfolios (d.h. das laufende, unter Ausnutzung von relevanten Informationen und Fachkenntnissen gesteuerte Umschichten des Portfolios zum Zwecke der Wert- und Ertragsteigerung) einen Umsatz „im Geschäft mit Wertpapieren” (§ 4 Nr. 8 lit. e UStG) bzw. „im Geschäft mit Forderungen” (§ 4 Nr. 8 lit. c UStG) darstellt. Dabei hat der BFH maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass das verwaltende Institut im Namen und für Rechnung der Anleger An- und Verkäufe tätigt, was über den Rahmen einer rein materiellen, technischen oder administrativen Tätigkeit hinausgehe ( NWB PAAAC-69476, Gliederungsnummer II. 1. d. bb. und cc.).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach der Überzeugung des Senats handelt es sich bei der von der Klägerin gegenüber ihren Kunden erbrachten Dienstleistung um eine einheitliche Leistung, die aus der „Vermittlung” von Geschäften mit Wertpapieren und Geldforderungen i.S.d. § 4 Nr. 8 lit. e und c UStG einerseits und einer sonstigen – vom Kunden ebenfalls bezahlten und daher i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an ihn erbrachten – Dienstleistung andererseits besteht, bei der die letztere Leistungskomponente als unselbständige Nebenleistung an der Steuerfreiheit der ersten Leistungskomponente teilnimmt. Die streitige Dienstleistung ist jedenfalls zum Teil als Vermittlungstätigkeit zu charakterisieren, die von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 lit. e und lit. c UStG ohne weiteres umfasst ist.

Anmerkung: Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, da der Senat von der im (NWB FAAAD-01210) in Kenntnis des (Az. NWB PAAAC-69476) festgelegten Verwaltungspraxis abgewichen ist.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-15105