LSt-Pauschalierung | Durchschnittsberechnung nur für gemeinsamen Vertrag (BFH)
Beiträge zu Direktversicherungen dürfen nur dann in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Arbeitgeberwechsel beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, zählen nicht dazu (; veröffentlicht am ).
Dazu führt das Gericht weiter aus: Es ist kein Grund ersichtlich, warum Einzelverträge nicht durch einen Rahmenvertrag mit einem schon bestehenden Gruppenversicherungsvertrag zusammengefasst werden können. Damit sind ältere Arbeitnehmer mit höheren Beiträgen - selbst nach einem Arbeitgeberwechsel - nicht generell von einer Förderung der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Denn mit dem Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung wird auch bezweckt, eindeutig festzulegen, welche Arbeitnehmer in die Durchschnittsbildung einbezogen sind, um leicht nachprüfen zu können, ob die Pauschalierungsgrenze in § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG eingehalten wird.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Als Arbeitgeber hatte die Klägerin im Streitfall nur die den Grenzbetrag von 1.752 € übersteigenden Aufwendungen für die Altersversorgung dem regulären Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Der Großteil der Versicherungsbeiträge für die leitenden Angestellten unterlag also auch der Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 1 von 20 %. Die den Grenzbetrag übersteigenden Direktversicherungsaufwendungen hätten aber in die Durchschnittsbesteuerung einbezogen werden können, wenn die beiden Einzelverträge durch einen Rahmenvertrag mit dem schon bestehenden Gruppenversicherungsvertrag zusammengefasst worden wären. Eine solche Maßnahme soll auch zulässig sein, wenn die Verträge mit verschiedenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen sind.
Fundstelle(n):
NAAAF-15094