Online-Nachricht - Montag, 07.06.2010

Einkommensteuer | Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes (FG)

Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist ().

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter  innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste.

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Verlust aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft, an der der Kläger wesentlich beteiligt ist, bereits im Streitjahr berücksichtigt werden muss.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ein Auflösungsverlust - der die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraussetzt - entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. Es wird damit der Zweck verfolgt, den Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlusts aus Gründen der Rechtssicherheit an objektivierbare Kriterien zu knüpfen, wie sie der Abschluss der Liquidation oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse darstellen. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, aber auch schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und (auf Gesellschafterebene) absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen. Vermögenslosigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern im Rahmen der Vermögensverteilung ausreichen.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-15079