Online-Nachricht - Mittwoch, 02.06.2010

Gewerbesteuer | Gewinnanteile aus Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens (BFH)

Erträge aus Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft an einem Wertpapier-Sondervermögen sind nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie auf Gewinnanteile aus Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens entfallen und damit nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 40 Abs. 2 KAGG bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Dividenden und sonstige Bezüge, die nach dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 des EStG 2002) oder aufgrund des Körperschaftsteuergesetzes (§ 8b Abs. 1 KStG 2002) steuerfrei bleiben, sind bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns hinzuzurechnen, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Kürzung (§ 9 Nr. 2a oder 7 GewStG 2002) erfüllen. Betroffen hiervon sind sog. Streubesitzdividenden, d.h. Dividenden aus einer Beteiligung von weniger als 10% (bzw. 15%).
Dazu führt der BFH weiter aus: Ist der Anteilsscheininhaber eine Kapitalgesellschaft, so folgt aus dem in § 40 Abs. 2 KAGG enthaltenen Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG 2002, dass vom Wertpapier-Sondervermögen bezogene Dividenden, die in den Einnahmen i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG enthalten sind, bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben. Zu den - inländischen und ausländischen - Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG gehören insbesondere Dividenden von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 ist daher auch insoweit vorzunehmen, als die Erträge aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 steuerfrei sind. Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der in den Erträgen des Anteilsscheininhabers enthaltenen steuerfreien Dividenden des Wertpapier-Sondervermögens finden sich ausreichende Anknüpfungspunkte im Wortlaut des § 8 Nr. 5 GewStG 2002.
Quelle: BFH online

Anmerkung: Das Urteil erging zum Streitjahr 2003 und damit noch unter Geltung des zum ausgelaufenen Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Das KAGG wurde ab dem VZ 2004 durch das Investmentsteuergesetz (InvStG) ersetzt. Nach § 40 Abs. 2 KAGG waren auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendete inländische und ausländische Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne von § 38b Abs. 5 KAGG die §§ 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. 1 KStG anzuwenden. Die Vorschrift wurde im Streitpunkt im Ergebnis inhaltsgleich in § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG übernommen. Auch ab VZ 2004 sind demnach § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden, soweit ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche in- und ausländische Erträge Dividenden und gleichgestellte Erträge  enthalten. Das für betriebliche Fondsanleger im Ergebnis negative, im Sinne der Auffassung der Finanzverwaltung ergangene Urteil betrifft somit auch die aktuelle, ab 2004 maßgebliche Rechtslage unter Geltung des InvStG.
 

 

 

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-15058