Online-Nachricht - Dienstag, 01.06.2010

Kommunaler Querverbund | Neuregelung verstößt nicht gegen EU-Beihilferecht (FG)

Die Neuregelung des sog. steuerlichen Querverbundes in § 8 Abs. 7 KStG durch das JStG 2009 stellt keine unzulässige "neue" Beihilfe i. S. d. Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar ().

Dazu führt das Gericht weiter aus: Das FG Köln gab der Klage der städtischen GmbH im Hinblick auf die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2009 statt. Nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 KStG kommt u.a. bei Dauerverlustgeschäften, die aus verkehrspolitischen Gründen entstehen, die Annahme einer vGA nicht mehr in Betracht, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft mehrheitlich von einer Kommune gehalten und die Verluste letztlich auch von der Gemeinde getragen werden. Der Senat verwarf die Auffassung des Finanzamtes, dass die Klägerin den Parkhausbetrieb nicht aus verkehrspolitischen Gründen unterhalten kann, weil bereits die Stadt einen Verkehrsbetrieb durch die Verpachtung der Parkhäuser fortführt.

Nach der Anwendungsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG muss § 8 Abs. 7 KStG auch für VZ vor 2009 und somit auch für die Streitjahre 1999 bis 2001 angewendet werden. Die Vorschrift fällt nicht unter das europarechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV. Die Neuregelung zum kommunalen Querverbund stellt zwar eine Beihilfe im Sinne dieser Europarechtsnorm dar. Sie schreibt aber als Reaktion auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung lediglich die bisherige Rechtslage fort, wie sie sich aus der früheren übereinstimmenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ergeben hat. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Hintergrund: Städte und Gemeinden lagern ihre Betriebe der Daseinsfürsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, häufig in selbständige Kapitalgesellschaften aus. Oftmals fallen in solche Kapitalgesellschaften zugleich Gewinne aus anderen Geschäftstätigkeiten der Gemeinden an, so dass sich die Verluste und Gewinne ausgleichen. Man spricht hier vom Verlustausgleich im kommunalen Querverbund. Der  NWB UAAAC-61541 zu einer solchen Konstellation entschieden, dass die Hinnahme von Dauerverlusten ohne Verlustausgleich und ggf. Gewinnaufschläge auch bei den städtischen Kapitalgesellschaften regelmäßig vGA und damit eine entsprechende Belastung mit Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nach sich ziehen. Durch diese Rechtsprechung wurde ein wichtiges Finanzierungsinstrument der öffentlichen Daseinsfürsorge in Frage gestellt. Deshalb hat der Gesetzgeber die bisherigen Verwaltungsgrundsätze zur kommunalen Querfinanzierung im Jahressteuergesetz 2009 - teilweise rückwirkend - gesetzlich verankert.

Quelle: FG Köln

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-15046