Einkommensteuer | Wertpapiere eines Unternehmensberaters sind kein Betriebsvermögen (FG)
Ein Wirtschaftsguts kann nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn die Einlage ausschließlich dazu dient, einen außerhalb des Betriebs entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern ().
Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Unternehmensberatung. Er ermittelte den Gewinn im Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich. In der Bilanz wies der Kläger im Umlaufvermögen sonstige Wertpapiere in Höhe von 250.330,28 DM aus. Im Jahresabschluss erklärte er in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn in Höhe von 863 DM für die Unternehmensberatung und wies einen Verlust aus dem Abgang von Wertpapieren in Höhe von 128.546,83 DM aus.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers wird durch die Verluste aus der Veräußerung der Wertpapiere nicht gemindert, denn die Wertpapiere sind keine Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Gegen die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen spricht, dass die Wertpapiere nicht unmittelbar dem Betrieb des Klägers – der Unternehmensberatung – dienen, also nicht zum Einsatz in dem Betrieb bestimmt sind. Auch die Tatsache, dass der Kläger die Wertpapiere mit betrieblichen Mittel angeschafft hat, lässt diese nicht automatisch zu notwendigem Betriebsvermögen werden. Der Herkunft der Mittel kann in Zweifelsfällen allenfalls eine Indizwirkung für die betriebliche Veranlassung zukommen. Auch liegt kein gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Voraussetzung für die Qualifizierung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass die Wirtschaftsgüter ihrer Art nach objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und subjektiv von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sind. Der objektive Förderungszusammenhang bedingt, dass gewillkürtes Betriebsvermögen nicht allein kraft einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen gebildet werden kann. Vielmehr wird ein durch die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsgutes vermittelter objektiver Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb vorausgesetzt. Damit ist das Berufsbild im Einzelfall entscheidend für die Zuordnung von Betriebsvermögen. Ausgehend hiervon kann ein Wirtschaftsguts nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn die Einlage ausschließlich dazu dient, einen außerhalb des Betriebs entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern. Streitfall begründen die Wertpapiergeschäfte als beabsichtigte Liquiditätsreserve keinen Förderzusammenhang zum Betrieb des Klägers. Zwar fehlt es nicht schon an der objektiven Eignung der Wertpapiergeschäfte zur Förderung des Betriebs des Klägers, weil diesen Geschäften gewisse Risiken inne wohnen. Für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts ist jedoch zu fordern, dass dieser unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann.
Anmerkung: Das Gericht hält es im Streitfall für entscheidend, dass die Dokumentation der Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen nicht zeitnah und unmissverständlich erfolgt ist. Der Kläger habe mit seinem Wechsel zur Bilanzierung zwar eine Dokumentationsmöglichkeit dafür geschaffen, dass durch einzelne Buchungen Wertpapiere Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sein sollen. Dies wurde aber erst mit der im Februar 2002 erstellten Eröffnungsbilanz auf den und dem Jahresabschluss zum öffentlich gemacht. Die Bilanzen entstanden damit zu einem Zeitpunkt, nachdem der Verlust aus der Veräußerung der Wertpapiere bereits feststand. Aus der Bilanzierung der Wertpapiere könne damit nicht gefolgert werden, dass der Kläger diese Wertpapiere als Wirtschaftsgüter dem gewillkürten Betriebsvermögen widmen wollte.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
BAAAF-15033