Online-Nachricht - Freitag, 28.05.2010

Lohnsteuer | Gratisaktien sind Arbeitslohn (FG)

Die unentgeltliche Überlassung von Gratisaktien führt zu Arbeitslohn, auch wenn ein eigenbetriebliches Interesse vorliegt. Um den Arbeitslohncharakter aufzuheben, ist vielmehr erforderlich, dass der Vorteil – anders als im entschiedenen Fall – ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt wird ().


Sachverhalt: Streitig war, ob die Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führt und – falls dies der Fall sein sollte – ob im Einzelfall eine Lohnsteuer-Nachforderung im Hinblick auf den Wert der Aktien und die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in der für das Streitjahr 1999 gültigen Fassung ausscheidet.

Dazu führt der Senat weiter aus: Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen, wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (vgl. BFH-Urteil v. NWB UAAAA-88790). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers durch die zum Lohn hinzukommenden Sonderzuwendungen. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH-Urteil v. NWB CAAAA-98010). Im Streitfall stand die Bereicherung der Arbeitnehmer eindeutig im Vordergrund. Sie war nach dem Vorhergesagten Gegenleistung für die Zurverfügungstellung ("für die Beschäftigung") der individuellen Arbeitskraft (Dienste).

Der Arbeitslohn unterliegt gleichwohl im Hinblick auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und den Wert der Aktie nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Bewertung der Aktie mit dem gemeinen Wert nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG führt nicht dazu, dass der Klägerin aus diesem Grunde die Berufung auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von vornherein versagt werden könne.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-15020