Online-Nachricht - Freitag, 28.05.2010

Einkommensteuer | Vermittlungsgebühren für fondsgebundene Lebensversicherung (FG)

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass Vermittlungsgebühren für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine vorweggenommenen Werbungskosten sind (; veröffentlicht am ). Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig.

Sachverhalt: Der Kläger trägt vor, es handele sich bei den streitgegenständlichen Aufwendungen für Vermittlungsgebühren um Werbungskosten im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Lebensversicherung. Die Rechtsprechung des BFH, wonach Vermittlungsgebühren keine Werbungskosten seien ( NWB UAAAA-93001, m.w.N.), sei zu der früheren Rechtslage ergangen, die für bis zum abgeschlossene Lebensversicherungen gegolten habe. Die Rechtslage habe sich jedoch mit dem Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geändert. Der Gesetzgeber habe für Lebensversicherungen mit Wirkung ab dem festgelegt, dass es keine steuerfreie Sphäre in Form der Vermögenssubstanz mehr gebe. Anders als bis zum bei anderen Kapitaleinkünften, wie etwa bei Rentenpapieren und Aktien, würden damit alle Erträge besteuert, gleichgültig wodurch die Versicherungsgesellschaft sie erzielt habe. Anders als nach früherem Recht, gebe es keine Steuerfreiheit bei zwölfjähriger Laufzeit der Lebensversicherung mehr. Deshalb seien die Aufwendungen für die Vermittlungsgebühren als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die von dem Kläger gezahlten streitgegenständlichen Vermittlungsgebühren sind keine (vorweggenommenen) Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen, die der Vermögenssphäre und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen sind. Sie gehören daher zu den Anschaffungsnebenkosten und sind somit keine Werbungskosten (vgl. NWB GAAAD-42019, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; BFH-Az. VIII B 44/10). Auch ein Ansatz für Absetzung für Abnutzung (AfA) kommt nicht in Betracht, da Kapitalforderungen keinem laufenden Wertverzehr unterliegen. Deshalb sind die Vermittlungsgebühren auch als Teil der entrichteten Beiträge erst später zu berücksichtigen. Der Besteuerung unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d. Fassung des AltEinkG). Die Vermittlungsgebühren sind dabei keine Werbungskosten, sondern gehören zu den entrichteten Beiträgen in diesem Sinne. Sie sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der fondgebundenen Lebensversicherung als Vermögensstamm von den Leistungen des Versicherers abzuziehen. Dies gilt nicht nur für Vermittlungsprovisionen die an die Versicherung selbst gezahlt werden, sondern auch für die Vermittlungsprovision die ein Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages unmittelbar an einen Dritten als Versicherungsvermittler erbringt. Sie erhöhen die Summe der entrichteten Beiträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und führen somit dazu, dass sich im Zeitpunkt der Leistung aus der fondgebundenen Lebensversicherung der zu versteuernde Betrag verringert ( NWB NAAAB-73391, Rz. 56).

Quelle: FG Niedersachsen online

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-15018