Online-Nachricht - Mittwoch, 26.05.2010

Zweitwohnungsteuer | Studentenwohnung in Berlin steuerpflichtig (BFH)

Auch wenn ein Student am Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung als Hauptwohnsitz keine Verfügungsbefugnis besitzt, muss er für ein Zimmer im Studentenwohnheim in Berlin Zweitwohnungsteuer zahlen (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Der Student  bewohnte an seinem Nebenwohnsitz in Berlin ein Zimmer in einem Studentenheim. An seinem Hauptwohnsitz stand ihm sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung. Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff, wonach Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. Die Zweitwohnungsteuerpflicht setzt daher nicht voraus, dass der Inhaber der Zweitwohnung auch Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis ist.

Dazu führt der BFH weiter aus: Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Ausbildungsgründen bewohnt werden, steht auch der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nicht entgegen. Für die Zweitwohnungsteuer ist allein entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Deshalb muss die Erstwohnung z.B. auch keine eigene Küche oder Kochnische enthalten.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-15001