Online-Nachricht - Dienstag, 25.05.2010

Einkommensteuer | Besuch eines Fußballspiels als nichtabziehbarer Betriebsaufwand (BFH)

Im Rahmen einer Veranstaltung für Kunden bzw. potenzielle Neukunden mit Betriebsbesichtigung und anschließendem Besuch eines Spiels der Fußball-Bundesliga können die Aufwendungen für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten als nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu qualifizieren sein (; NV).

Hintergrund: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM bzw. 35 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). „Geschenk” in diesem Sinne ist eine unentgeltliche Vermögenszuwendung; dazu müssen beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sein. Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke ( NWB AAAAA-91726 und v. - NWB UAAAB-37325). Ist die Gegenleistung hingegen nicht hinreichend konkretisiert, soll vielmehr mit der Zuwendung das Wohlwollen des Bedachten errungen werden, liegt ein Geschenk vor, auch wenn der Geber daraus Vorteile für seinen Betrieb ziehen will ( NWB AAAAA-91726).

Sachverhalt: Das Finanzamt beurteilte die Aufwendungen für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten zu Bundesliga-Spielen (jeweils an 5 Spieltagen pro Saison bis zu 25 Karten je 400 DM - mit Begrüßung durch den Vorstand, Stadionführung, Bewirtung in VIP-Räumen, Eintritt zu den Fußballspielen und Incentives) mit dem nicht auf eine Bewirtung entfallenden (vom FA geschätzten) Teil des Kartenpreises als  nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG); auf dieser Grundlage kam es zudem zu einer Kürzung der Vorsteuerbeträge.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Beurteilung des nicht auf die Bewirtung entfallenden (geschätzten) Teil der Aufwendungen als Geschenk (Kartenpreis für Stadionbesuch und Besuch des Fußballspiels), begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Teilnehmer mussten im Streitfall keine konkrete Gegenleistung für die Zuwendung des geldwerten Vorteils erbringen. Entgegen der Ansicht der Revision schließt auch der Umstand, dass Kunden bzw. potenzielle Neukunden als Teilnehmer auftraten und dass vor jedem Stadionbesuch eine Betriebsführung bei der Klägerin stattfand, die Qualifizierung als Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht aus; er eröffnet vielmehr erst die Würdigung, dass aus der Sicht der Klägerin ein betrieblicher - und nicht ein gesellschaftlicher - Anlass für die Aufwendungen bestand. Dass der Stadionbesuch dafür ausschlaggebend sein konnte, dass die Teilnehmer der Einladung in den Betrieb gefolgt sind, steht einer Behandlung als „Geschenk” ebenfalls nicht entgegen. Schließlich ist auch eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen als Sponsoringaufwand im Sinne des (NWB EAAAA-77324) ausgeschlossen, da die Aufwendungen nicht als Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung bestimmter Personen oder Personengruppen und/oder Organisationen verstanden werden können, mit denen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Denn mit den auf den Besuch im Fußballstadion entfallenden Aufwendungen war nicht die Begünstigung des Fußballvereins, sondern des Teilnehmers der betrieblichen Veranstaltung bezweckt. Der Ansatz nicht abziehbarer Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG führt zu einer Vorsteuerkürzung gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.d.F. der Streitjahre, was in der Sache zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.



Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-14997