Online-Nachricht - Mittwoch, 19.05.2010

Gewerblicher Grundstückshandel | Zwischenschaltung einer GmbH (BFH)

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grds. nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d.h. wenn sie eine wesentliche - wertschöpfende - eigene Tätigkeit (z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt (; veröffentlicht am ).

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grds. nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d.h. wenn sie eine wesentliche - wertschöpfende - eigene Tätigkeit (z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt (BFH, Urteil v. 17.3.2010 - IV R 25/08; veröffentlicht am 19.5.2010).

Hintergrund: Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Dies gilt auch bei der Bebauung von Grundstücken (BFH, Beschluss - NWB IAAAA-89189, unter C.III.2., 3. und 5. der Gründe).

Sachverhalt: Im Urteilsfall verkaufte die Klägerin, eine GbR, einer von ihren Gesellschaftern gegründeten und beherrschten GmbH einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in den neuen Ländern. Darauf sollte die GmbH ein gemeinsames Gebäude errichten. Der GbR sollten die Gewerberäume im Erdgeschoss zustehen, der GmbH 45 Wohnungen im Obergeschoss. Nach der Fertigstellung des Gesamtobjekts veräußerte die GmbH die 45 Eigentumswohnungen innerhalb eines halben Jahres an diverse Erwerber. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die GbR aufgrund der vorgenannten Aktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe.

Dazu führt der BFH weiter aus: Nach der Rechtsprechung kann die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels missbräuchlich sein, wenn die erwerbende Gesellschaft im Wesentlichen zum Zwecke des Kaufs und des Weiterverkaufs gegründet worden ist, oder wenn sie in Bezug auf die in Rede stehenden Veräußerungsgeschäfte funktionslos ist und besondere Umstände hinzutreten, dass z.B. die Mittel für den Kaufpreis ganz oder zu einem erheblichen Teil von dem Steuerpflichtigen stammen oder erst aus den Erlösen des Weiterverkaufs zu erbringen sind ( NWB CAAAB-23188). Dies ist auch möglich, wenn eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Zwischengesellschaft in der Weise eingeschaltet wird, dass der Verwertungsgewinn in fremdunüblicher Weise in einem einzigen - nicht nachhaltigen - Verkaufsakt an diese Gesellschaft abgeschöpft wird, während die zwischengeschaltete Gesellschaft bei der nachhaltigen Vermarktung der Grundstücke keinen oder nur einen geringen Gewinn erzielt ( NWB NAAAB-55652). Diesen Fällen ist typischerweise gemein, dass die zwischengeschaltete GmbH selbst „funktionslos“ ist, sie also im Wesentlichen lediglich an- und verkauft. Entfaltet die GmbH aber darüber hinaus eine wesentliche - wertschöpfende - eigene Tätigkeit (z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks), ist sie nicht funktionslos. In diesen Fällen ist die Zwischenschaltung der GmbH in der Regel nicht ungewöhnlich, weil dem Steuerpflichtigen die Wahl der Rechtsform, in der er eine Tätigkeit entfalten will, freigestellt ist.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-14962