Bankenhaftung | Fehlende Aufklärung über Rückvergütungen ("Kickback") (OLG)
Das OLG Karlsruhe hat in acht Fällen entschieden, dass eine beratende Bank, die selbst Medienfonds vertreibt, dem Anleger auf Schadensersatz haftet, weil sie ihn nicht über ihr zufließende Rückvergütungen aufgeklärt hat und der Fonds im Prospekt unzutreffend als „Garantiefonds“ bezeichnet worden ist (, 17 U 88/09, 17 U 92/09, 17 U 107/09, 17 U 113/09, 17 U 118/09, 17 U 12/10, 17 U 13/10).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten gegenüber den Anlegern schuldhaft verletzt. Diese können deshalb den vollständigen Ersatz des von ihnen für den Anteilserwerb aufgewendeten Betrags verlangen. Die Provisionszahlungen des Fonds an die Bank stellen aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar, die als Teil der von den Anlegern an die Fondsgesellschaft gezahlten Beträge hinter ihrem Rücken umsatzabhängig an die beklagte Bank zurückgeflossen ist, sodass diese ein für die Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse gehabt hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Aktienfonds muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden nicht nur darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, sondern auch in welcher Höhe dies erfolgt (vgl. z.B. NWB UAAAD-10877; NWB LAAAC-40101). Diese Aufklärung ist notwendig, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie ihm ein bestimmtes Produkt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese Grundsätze gelten auch für Medienfonds.
Anmerkung: Die beklagte Bank hat nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus ihre Pflicht verletzt, die Anleger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken vollständig und wahrheitsgemäß zu belehren. Der ihren Erläuterungen zugrundeliegende Prospekt sei irreführend und geeignet, die Entscheidungsbildung des Anlegers durch Verschleierung der bestehenden Risiken nachteilig zu beeinflussen. Durch die bereits auf dem Deckblatt herausgehobene und zumindest missverständliche Bezeichnung als „Garantiefonds“ werde der falsche Eindruck erweckt, der Anlagebetrag sei durch eine Garantie abgesichert. Die der rechtlichen Konstruktion zugrundeliegende Schuldübernahme betreffe aber nicht die Ansprüche der betroffenen Anleger, sondern nur Ansprüche des Fonds gegenüber dritten Vertragspartnern. In Wahrheit konnte nämlich von einer Garantie für die Anleger keine Rede sein, sondern es bestand unstreitig das Risiko von Verlusten bis hin zu einem Totalverlust der Einlage, welches durch die Bezeichnung als „Garantiefonds“ in erheblicher Weise verschleiert wurde. Die Revision ist in keiner Entscheidung zugelassen worden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilungen v.
Fundstelle(n):
QAAAF-14915