Online-Nachricht - Montag, 10.05.2010

Einkommensteuer | Voraussetzungen für die Bildung einer Existenzgründer-Rücklage (FG)

Damit die Existenzgründerrücklage nicht "ins Blaue hinein" gebildet wird, wird nach ständiger Rechtsprechung eine verbindliche Bestellung des betreffenden neuen beweglichen Wirtschaftsgutes zum maßgeblichen Bilanzstichtag verlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Wirtschaftsgut um eine wesentliche oder unwesentliche Betriebsgrundlage handelt ().

Hintergrund: Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” (§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung), das auch für die Existenzgründerrücklage (§ 7g Abs. 7 EStG) gilt, erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Hieraus folgt, dass die „voraussichtliche” Investition von Gesetzes wegen hinreichend konkretisiert sein muss. Wird die Ansparrücklage für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebes gebildet, setzt die hinreichende Konkretisierung voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Denn es soll eine ungerechtfertigte Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein” gebildete Ansparrücklagen vermieden werden ( NWB NAAAB-97199). Diese für die Phase der Ingangsetzung eines Betriebes maßgebenden Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine „wesentliche Erweiterung” seines bereits bestehenden Betriebes plant ( NWB BAAAB-44805).
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Nach Überzeugung des Senats kann es keinen Unterschied machen, ob sich die Ansparrücklage auf eine wesentliche Betriebsgrundlage oder eine nicht wesentliche Betriebsgrundlage bezieht. Der Wortlaut des § 7g Abs. 7 Nr. 1 EStG 2003 stellt nur auf „begünstigte Wirtschaftsgüter” und nicht auf wesentliche Betriebsgrundlagen ab und aus dem systematischen Zusammenhang des § 7g Abs. 7 S. 1 i.V. mit Abs. 3 und Abs. 1 EStG geht hervor, dass es für die Bildung der Ansparrücklage tatbestandlich allein darauf ankommt, dass ein „neues bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens” angeschafft oder hergestellt wird, ohne hierbei - wie bei der Betriebsaufspaltung - zwischen wesentlichen und unwesentlichen Betriebsgrundlagen zu differenzieren. Mithin kann die Ansparrücklage nach Überzeugung des Senats sowohl bei einer wesentlichen Betriebsgrundlage als auch bei einer unwesentlichen Betriebsgrundlage nur dann für ein neu anzuschaffendes oder herzustellendes Wirtschaftsgut gebildet werden, wenn die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte hinreichende Konkretisierung vorliegt, die sich in der verbindlichen Bestellung des betreffenden Wirtschaftsgutes zum jeweils maßgeblichen Bilanzstichtag manifestiert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).
Anmerkung: Nach Auffassung des FG München (Az. NWB QAAAC-77969) ist die Bildung einer Ansparrücklage auch ohne verbindliche Bestellung der hierfür wesentlichen Wirtschaftsgüter möglich, wenn der Steuerpflichtige anderweitig belegen kann, dass er die Wirtschaftsgüter, für die er die Rücklage gebildet hat, auch „voraussichtlich” anschaffen wird. Die verbindliche Bestellung im Rahmen des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. sei kein Tatbestandsmerkmal (Verfahren ist beim BFH anhängig, Az. NWB EAAAC-84190).
Quelle: NWB-Datenbank
Hinweis: Eine Ansparrücklage (§ 7g a.F.) kann letztmals in Wirtschaftsjahren gebildet werden, die vor dem enden. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde sie durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Zum Nachweis der Investitionsabsicht vgl. (NWB PAAAD-21536, Rn. 17 ff.; 29 u. 37 ).

 

 

 


 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-14890