Online-Nachricht - Mittwoch, 05.05.2010

L+F Betriebe | Kein Wechsel nach Aktivierung von Feldinventar (BFH)

Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Ihr Wert bemisst sich in der Regel nach den bei der Feldbestellung aufgewendeten Kosten persönlicher und sachlicher Art. Als stehende Ernte bezeichnet man den auf den Feldern stehenden Bestand an Feldfrüchten, bevor er abgeerntet wird. Von diesem Verständnis ausgehend umfasst der Begriff "Feldinventar" auch die stehende Ernte.

Sachverhalt: Der Kläger, ein Landwirt, betreibt seit dem Kalenderjahr 1992 Ackerbau. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6. gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Seit Beginn seiner Tätigkeit hatte der Kläger das Feldinventar aktiviert. Zum 30.6. des Streitjahres (2003) stand es mit ca. 110.000 EUR zu Buche. Im Wirtschaftsjahr 2003/04 löste der Kläger den Aktivposten für das Feldinventar gewinnmindernd auf. Auf dieser Grundlage ermittelte er die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr. Das Finanzamt folgte dem nicht. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, dass der Kläger das Feldinventar seines Betriebes weiterhin aktivieren müsse.

Dazu führt der BFH weiter aus: Aus der Regelung in R 131 Abs. 2 EStR 2001 (jetzt R 14 Abs. 2 NWB CAAAC-84652) ergibt sich kein Anspruch des Klägers, von einer Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf die Bewertung überzugehen. Zwar ist zuzugeben, dass die Neufassung der EStR für den Fall keine ausdrückliche Regelung enthält, dass der Landwirt das Feldinventar von vorneherein - ohne vorherigen Wechsel - aktiviert hat, und dann später zur Nichtaktivierung übergehen will. Das genügt jedoch für die Begründung eines Anspruchs auf einen solchen Wechsel nicht.

Einem solchen Wechsel steht der damit verbundene zweifache Betriebsausgabenabzug des Aufwands für die Feldbestellung und somit ein zu niedriger Gewinnausweis in dem betreffenden Wirtschaftsjahr entgegen. Hinzu käme ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. R 131 Abs. 2 Satz 4 EStR 2000 einerseits und R 131 Abs. 2 Satz 4 EStR 2001 ff. andererseits), denn der Steuerpflichtige hätte nach dem BFH-Urteil v. NWB QAAAA-88693)  sodann das Recht, erneut zu einer Aktivierung des Feldinventars überzugehen. Eine derartige Gewinnverlagerung lässt sich weder mit der Entwicklungsgeschichte, noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung, noch mit der BFH-Rechtsprechung vereinbaren und ist auch nicht durch Billigkeitsgründe gerechtfertigt.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Zwar kann der Landwirt nach dem Urteil des BFH v. NWB QAAAA-88693  jederzeit von der Nichtaktivierung zur Aktivierung der Feldbestände wechseln bzw. zurückkehren, weil dies einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäßen Bilanzierung entspricht. Der umgekehrte Wechsel von der Aktivierung der Feldbestände zur Nichtaktivierung, um den allein es im Streitfall ging, ist allerdings im Hinblick auf den über § 141 Abs. 1 Satz 2 AO auch für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte sinngemäß geltenden Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) wesentlich schwieriger. Das Urteil untersagt diesen Wechsel ganz und macht damit das Bewertungswahlrecht zu einer Einbahnstraße, ohne sich auch nur beiläufig mit der Auffassung im Schrifttum auseinanderzusetzen, ob etwa die Entscheidung für eine Nichtaktivierung außer in den Fällen der Neugründung eines Betriebs auch in anderen Fällen einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der betrieblichen Verhältnisse, einer Betriebsumstellung etwa, zulässig sein könnte (s. nur Leingärtner/Kanzler, Kap. 29 Rz. 141).

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-14859