Online-Nachricht - Mittwoch, 05.05.2010

Gründungszuschuss | Gericht erleichtert Weg in die Selbstständigkeit (BSG)

Das BSG hat entschieden, dass ein Gründungszuschuss auch in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten ist ( und B 11 AL 28/09 R).

Hintergrund: Den Gründungszuschuss können Arbeitslose beantragen, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen wollen und noch für mindestens 90 Tage einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Wenn sie ein tragfähiges Geschäftsmodell vorlegen, bekommen sie für neun Monate einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes plus weitere 300 Euro. Bei erfolgreicher Gründung kann die Subventionierung um ein halbes Jahr verlängert werden. In dieser Phase gibt es aber nur noch die monatliche Pauschale von 300 Euro.
Sachverhalt:  Geklagt hatten ein Dachdecker aus Mannheim und ein Dönerverkäufer aus Darmstadt. Dem einen war der Gründungszuschuss verweigert worden, weil zwischen seinem Antrag bei der Arbeitsagentur und der Gewerbeanmeldung zehn Tage vergangen waren. Der andere hatte sogar gut drei Monate gebraucht, ehe er seinen Imbiss eröffnen konnte, begründete das jedoch mit langwierigen Renovierungsarbeiten, Schwierigkeiten bei der Kreditbeschaffung und seinen Sprachproblemen als Türke in Deutschland. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Gewährung eines Gründungszuschusses ab. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich.
Anmerkung: Das BSG hat mit den o.g. Entscheidungen die bisherige Vergabepraxis der Bundesagentur für Arbeit in zwei Punkten für zu streng erklärt. So muss nach dem Urteil der Kasseler Richter zwischen der Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zwar ein „enger zeitlicher Zusammenhang“ bestehen. Doch der sei auch bei einem Abstand von rund einem Monat noch gegeben. Ein nahtloser Übergang, wie ihn die Arbeitsagentur bislang verlangt hat, sei nicht nötig. Außerdem beginne die Selbstständigkeit nicht erst mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, sondern schon mit Vorbereitungsarbeiten wie etwa der Renovierung von Geschäftsräumen. Auch das hatte die Arbeitsagentur anders gesehen.
Quelle: ddp
 

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-14856