Online-Nachricht - Montag, 03.05.2010

EU-Kapitalbeteiligungen | Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen erst ab 2002 (FG)

Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8 b Abs. 3 KStG auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung generell erstmals im VZ 2002 anwendbar ().

Sachverhalt: Die Klägerin, eine inländische GmbH, war mit 50% an einer englischen Limited beteiligt. Die GmbH schrieb die Beteiligung in der Bilanz zum wegen dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung steuerlich nicht an, weil das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom bei Auslandsbeteiligungen bereits im Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar sei. Der Senat gab der Klage in einem Zwischenurteil dem Grunde nach statt.

Das FG Köln stützte sich dabei im Wesentlichen auf die EuGH-Entscheidung vom (NWB GAAAD-03784)  in der Rechtssache STEKO Industriemontagen GmbH. Darin hatte der EuGH entschieden, dass die Anwendungsregelung zu § 8b Abs. 3 KStG, wonach das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen bereits ab 2001 gelten solle, auf Inlandsbeteiligungen dagegen erst ab 2002, gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Da das EuGH-Urteil den konkreten Sachverhalt einer Auslandsbeteiligung von unter 10% betraf (sog. Streubesitz), beschränkt die Finanzverwaltung die Anwendbarkeit dieser Entscheidung derzeit auf diese Fälle. Der 13. Senat des FG Köln hat nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen klargestellt, dass die vom EuGH gerügte Europarechtswidrigkeit gleichermaßen auch für Beteiligungen von mehr als 10 % gelte, da auch das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe eingreife.

Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen, weil die gemeinschaftsrechtliche Streitfrage wie zuvor bereits das FG Düsseldorf festgestellt hatte (Urteil v. NWB IAAAD-37229 )  durch den EuGH eindeutig geklärt ist. Auch eine erneute Vorlage an den EuGH hielt das FG Köln nicht für erforderlich.

Quelle: NRW justiz-online

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-14845