Online-Nachricht - Montag, 03.05.2010

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen | Pauschale für Schönheitsreparaturen (FG)

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) kann ein Angestellter mit einer Dienstwohnung grds. auch dann geltend machen, wenn von seinem Gehalt eine Pauschale für Schönheitsreparaturen abgezogen worden ist ().


Hintergrund: Gem. § 35 a Abs. 2 EStG in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Sachverhalt: Die Kläger wohnt in einer Pastorendienstwohnung. Das Kreiskirchenamt zieht vom Gehalt des Klägers neben einer Dienstwohnungsvergütung monatlich eine Pauschale für Schönheitsreparaturen ab. Im Streitjahr wurden in der Wohnung des Klägers verschiedene Renovierungsarbeiten ausgeführt. Darüber liegen zwei Rechnungen mit jeweils gesondert ausgewiesenem Arbeits- bzw. Stundenlohn vor. Die beiden Rechnungen sind an die Kirchengemeinde adressiert. Bezahlt wurden die Rechnungen aus einem für Schönheits- und Renovierungskosten eingerichteten Fonds der Landeskirche. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) aus den oben genannten Rechnungen geltenden. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht. Die tatsächlich angefallenen Aufwendungen könnte der Kläger nicht abziehen, weil diese nicht von ihnen getragen worden seien. Die Höhe der Pauschale würde sich nicht nach den für die einzelne Wohnung konkret anfallenden Kosten richten.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: In Anbetracht des Förderzwecks des § 35 a EStG hält das Gericht eine wirtschaftliche Betrachtung für geboten, bei der zweckgebunden für begünstigungsfähige Aufwendungen in einen Fonds geleistete Zahlungen insoweit berücksichtigt werden können, als tatsächlich Mittel aus diesem Fonds für Handwerkerleistungen zur Ausführung von Modernisierungs-, Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten verwendet werden. Bei Berücksichtigung der vom Gehalt abgezogenen Pauschale im Rahmen des § 35 a Abs. 2 EStG muss aber weiter beachtet werden, dass mit der Pauschale für Schönheitsreparaturen nicht nur die nach § 35 a EStG begünstigten Personalkosten, sondern sämtliche Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, also auch der Materialaufwand, abgegolten werden. Deshalb entfällt rechnerisch nur ein Teil der Pauschale auf die begünstigten Personalaufwendungen.

Anmerkung: Im Streitfall addierte das Gericht zunächst die monatlichen Pauschalen, die der Kläger im Streitjahr 2007 entrichtet hatte. Anschließend ermittelte es das Verhältnis der Material- und Arbeitskosten der vom Kirchenamt beglichenen Rechnungen. Der Prozentsatz für die Arbeitskosten wandte das Gericht schließlich auf die Jahrespauschale des Klägers an. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: FG Niedersachsen online

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-14844