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Online-Nachricht - Montag, 03.05.2010

Einkommensteuer | Aufteilung des Erstattungsanspruchs bei Ehegatten (BFH)

Wurde zusammen veranlagten Ehegatten Einkommensteuer erstattet, die im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn oder von den Kapitalerträgen eines der Ehegatten einbehalten worden ist, bestimmt sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grds. nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge (; nv).

. Sachverhalt: Der Kläger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner damaligen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung festgestellt worden war, dass die Eheleute damals getrennt gelebt und deshalb die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorgelegen hatten, wurden die für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheide aufgehoben und die seinerzeit geleisteten Erstattungen von Steuern und Nebenleistungen zurückgefordert. Da der Kläger Einwendungen gegen die Höhe des auf ihn entfallenden Anteils erhob, erließ das Finanzamt FA) einen Abrechnungsbescheid. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger die hälftige Teilung des Rückforderungsbetrags auf ihn und seine frühere Ehefrau begehrt, wies das Finanzgericht (FG) ab.
Hintergrund: Zur Rückzahlung einer ohne rechtlichen Grund erstatteten Steuer ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO der Leistungsempfänger verpflichtet, also derjenige, der die rechtsgrundlose Geldleistung erhalten hat. Das ist die Person, zu deren Gunsten die rückgängig zu machende Zahlung erkennbar getätigt wurde. Wird eine Steuer vom FA erstattet, ist davon auszugehen, dass das FA mit der Zahlung die Forderung des - wenn auch ggf. nur vermeintlichen - Erstattungsberechtigten begleichen will. Die Zahlung des Erstattungsbetrags wird zu Gunsten des (vermeintlich) Berechtigten getätigt; dieser ist Leistungsempfänger und somit, wenn sich die Steuer als ohne rechtlichen Grund erstattet herausstellt, zur Rückzahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Ist zusammen veranlagten Ehegatten Einkommensteuer zu erstatten, sind die Eheleute in Bezug auf den Erstattungsanspruch weder Gesamtgläubiger i.S. des § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch Mitgläubiger i.S. des § 432 BGB. Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt vielmehr derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b EStG, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. In einem Fall der Erstattung von Steuern, welche - wie im Streitfall - im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn oder von den Kapitalerträgen eines der Ehegatten einbehalten worden sind, sind die auf diese Weise geleisteten Vorauszahlungen auf Rechnung des betreffenden Arbeitnehmers bzw. Kapitalertragsgläubigers abgeführt worden, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grds. nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt. Nach dem selben Verhältnis bestimmt sich auch die Höhe der Rückzahlung durch die Erstattungsempfänger, wenn später der entsprechende Steuerbescheid als Rechtsgrund der Erstattung entfällt. Dass das Finanzamt Erstattungsbeträge mit befreiender Wirkung auf das hierfür in der Steuererklärung der Eheleute bezeichnete Konto überweisen kann, selbst wenn nur einer der Ehegatten insoweit verfügungsberechtigt ist, ändert nichts an der für jeden der Ehegatten in der jeweiligen Höhe bestehenden Erstattungsberechtigung.
Quelle: NWB-Datenbank
Hinweis: Die Frage nach dem Erstattungsberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 AO ist allein nach dem formalen Gesichtspunkt zu beurteilen, für wessen Rechnung der zu erstattende Betrag gezahlt worden ist. Unerheblich ist dabei, in der Person welches Ehegatten ein Steuerermäßigungstatbestand verwirklicht worden ist, der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu der Steuererstattung geführt hat (vgl. hierzu ausführlich NWB SAAAD-17521).
 

 

Fundstelle(n):
AAAAF-14835