Online-Nachricht - Mittwoch, 28.04.2010

Einkommensteuer | Anwendung der Öffnungsklausel bei der Altersrentenbesteuerung (BFH)

Der BFH hat zur Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung Stellung genommen. Er hat dabei u.a. klargestellt, dass der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach der sog. Öffnungsklausel unterliegen auf Antrag auch Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil, soweit die Leibrenten auf bis zum geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Steuerpflichtige muss dabei nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG). Mit der Öffnungsklausel wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Stpfl. seine Altersrente versteuern muss, obwohl er die von ihm getragenen Beiträge, aufgrund derer er die Rente erhält, gerade wegen ihrer Höhe nicht oder aber nur eingeschränkt als Sonderausgaben abziehen konnte. Die Öffnungsklausel wurde daher zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung geschaffen und von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht.

Dazu führt der BFH weiter aus: Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der o.g. Regelung bestehen nicht. Das gesetzliche Erfordernis, dass mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet worden sein müssen, um insoweit die Möglichkeit einer Ertragsanteilsbesteuerung zu erhalten, ist vor allem vor dem Hintergrund der Administrierbarkeit und Praktikabilität dieser Ausnahmevorschrift als verfassungsgemäß anzusehen.

Anmerkung: Der BFH weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wurde bzw. werden kann. Zweck der Öffnungsklausel sei die Vermeidung einer Doppelbesteuerung in besonderen Fällen. Diese könne nicht eintreten, wenn die Versicherungsleistung, die auf den (zusätzlichen) Beiträgen beruht, steuerfrei vereinnahmt wurde. Des Weiteren weist der BFH darauf hin, dass der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auch dann maßgeblich ist, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind. Dass kein anteiliger Ansatz erfolgt, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Öffnungsklausel, den Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich die Beiträge zu der Basisversorgung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht ausreichend auswirken konnten. Da es sich beim Sonderausgabenabzug um Jahresbeträge handelt, die nicht anteilig gewährt werden, sei es konsequent, bei der Anwendung der Öffnungsklausel auch auf die Jahresbeiträge abzustellen. Sind rentenrechtlich Nachzahlungen für einzelne Jahre möglich, seien diese im Rahmen der Öffnungsklausel jedoch ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch NWB XAAAD-40402).

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-14802