Online-Nachricht - Montag, 26.04.2010

Gewerbesteuer | Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes steuerpflichtig (FG)

Eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter erzielt, die er mit Hilfe einer Vielzahl vorgebildeter Arbeitskräfte ausübt (, Zerl).


Sachverhalt: Der Kläger war Rechtsanwalt und zunächst als Sozius in verschiedenen Kanzleien auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung tätig. Ab 1995 übte er seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei aus. Der Kläger beschäftigte durchgehend zwei bis drei Rechtsanwälte sowie fortlaufend einen Ökonomen, 5 bis 7 Fachkräfte und einige Hilfskräfte. Nach einer Betriebsprüfung erließ das beklagte FA Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996 bis 2000, in denen es gewerbliche Einkünfte als Gewinn aus Gewerbebetrieb ansetzte

Dazu führt das Gericht weiter aus: Entgegen der Auffassung des Klägers kann die von ihm ausgeübte Insolvenzverwaltertätigkeit nicht als Teil seiner freiberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit angesehen werden. Zwar stellt die selbstständige Berufstätigkeit der Rechtsanwälte einen Katalogberuf dar. Jedoch kommt es für die Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften nicht schlechthin auf die Aus- und Vorbildung sowie auf die Berufsbezeichnung des Steuerpflichtigen, sondern auf die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit an. Die ausgeübte Tätigkeit muss für den Katalogberuf berufstypisch sein, d.h., zum Berufsbild eines Rechtsanwalts gehören (vgl. NWB UAAAA-93267). Die Insolvenzverwaltertätigkeit hat sich zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt (vgl.  NWB VAAAB-85210 ; siehe auch Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter, § 1 (2), veröffentlicht vom Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) das dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht entspricht. Während das Berufsbild des Rechtsanwalts durch die Erteilung eigenverantwortlichen Rechtsrats und die Besorgung der Rechtsangelegenheiten der Mandanten geprägt ist, umfasst die Insolvenzverwaltung im Wesentlichen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Sanierung eines Unternehmens zu erbringen sind. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Insolvenzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung deshalb als eine "mehr kaufmännisch-praktische Tätigkeit, wenngleich unter Verwertung qualifizierter geistiger Wirtschafts- und Rechtskenntnisse" beurteilt (vgl. NWB SAAAA-90894). Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: NRW justiz-online

Hinweis: Demnächst muss der BFH darüber entscheiden, ob Rechtsanwälte, die als Berufsbetreuer oder als Insolvenzverwalter tätig sind, sich damit noch im Rahmen ihrer freiberuflichen Anwaltstätigkeit bewegen, oder ob es sich insoweit um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Neben der Entscheidung aus Düsseldorf sind drei weitere Verfahren beim BFH anhängig:

NWB IAAAC-92990, BFH Az. VIII R 29/08


NWB XAAAD-24682 , BFH Az. VIII R 37/09


NWB HAAAD-34821, BFH VIII R 50/09

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-14785