Online-Nachricht - Montag, 26.04.2010

Arbeitsrecht | Schadenersatz und Entschädigung wegen unterbliebener Einstellung (LAG)

Ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers kann verlangen, eingestellt zu werden, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßig Entscheidung der Behörde wäre, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde ( 19/3 Sa 47/09).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Einstellungsanspruch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil die beklagte Kommune weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswahlentscheidung erstellt hatte. Diese Umstände führen zu einer Änderung der Vortragslast im Prozess. Weil der Arbeitgeber auch im Verfahren das fehlende Anforderungsprofil nicht nachgereicht hat, war von der Besteignung des Klägers im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle auszugehen, ohne dass er dies im Einzelnen belegen musste.

Anmerkung: Keinen Erfolg hatte der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung oder Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft. Der Kläger konnte die hierfür notwendigen Indizien nicht aufzeigen. Gegen seine Entscheidung hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Hessen, Pressemitteilung Nr. 4/2010

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-14784